Erfolg für unseren Mandanten: Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 19.02.2026 zum Az. 127 C 152/25 die Räumungsklage der Vermieterin gegen unseren Mandanten abgewiesen.
Unser Mandant mietete seit 2001 eine Wohnung. Die Klägerin erwarb später das Haus und nahm eine Teilung in Wohnungseigentum vor. Sie ist Eigentümerin der streitbefangenen Wohnung. Die Klägerin versucht seit geraumer Zeit, die Wohnung zu verkaufen. Sie erklärte in 2025 die ordentliche Kündigung zu Ende März 2026 unter Berufung auf § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Das Gericht entschied, dass die Klägerin gegen den von uns vertretenen Mieter keinen Räumungs- oder Herausgabeanspruch hat. Das Gericht verneint Ansprüche aus § 546 Abs. 1 oder § 985 BGB, weil das Mietverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam beendet wurde – es fehlt bereits an einem Kündigungsgrund. Maßstab des § 573 BGB: Eine ordentliche Kündigung erfordert ein berechtigtes Interesse. Dies kann etwa die Verwertung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sein. Eine Verwertungskündigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie zum Zwecke der Umwandlung und des anschließenden Verkaufs der Mietwohnung erfolgt – auch, wenn die Umwandlung bereits durchgeführt wurde. Genau dies lag hier vor. Die Klägerin hatte nach Umwandlung die Veräußerung der Wohnung beabsichtigt und hierfür gekündigt.
Gerne berät Rechtsanwalt Michael Janßen, Fachanwalt für Mietrecht in Aachen, Sie als Mieter oder Vermieter über rechtssichere Handlungsoptionen im Rahmen einer Verwertungskündigung. Die genaue rechtliche Prüfung lohnt sich.