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AG Eschweiler bestätigt fristlose Kündigung nach gezielter Sabotage von Besichtigungen und legt die Duldung von Maklerbesichtigungen (10 Tage Vorlauf, 15–18 Uhr) ausdrücklich fest

Das Amtsgericht Eschweiler hat mit Urteil vom 20.11.2025 zum Az. 25 C 151/25 die fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bestätigt, weil die Mieter wiederholt Verkaufsbesichtigungen torpedierten und Kaufinteressenten abschreckten. Die Mieter wurden zur Räumung verurteilt und müssen künftige Besichtigungen durch den beauftragten Makler mit 10 Tagen Vorlauf und unter Benennung der Interessenten dulden – auch nachmittags zwischen 15:00 und 18:00 Uhr.

Der Kläger beauftragte in 2024 einen Makler mit der Verkaufsvermittlung eines an die Beklagten vermieteten Einfamilienhauses.  Daraufhin kam es zu Terminabstimmungen und Streit um Zutritt und Modalitäten.

Rechtsanwalt Janßen, Fachanwalt für Mietrecht in Aachen, wurde von dem Kläger und Vermieter beauftragt. Rechtsanwalt Janßen erklärte wegen des Verhaltens der Mieter die fristlose und ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Die fristlose Kündigung war wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Mieter wirksam. Das Gericht sah es nach Vernehmung mehrerer Zeugen als erwiesen an, dass die Beklagten den Verkauf verhindern wollten, indem sie Besichtigungen sabotierten und Interessenten abschreckten.

Der Mieter hat bei sachlichem Grund Zutritt zu gestatten. Ein beabsichtigter Verkauf ist ein solcher Grund. Der Vermieter darf sich auch eines Maklers bedienen. Die pauschale Zurückweisung des beauftragten Maklers ist unzulässig. Eine Ankündigungsfrist von 10 Tage ist angemessen. Sie ermöglicht es dem Mieter organisatorische Vorkehrungen, etwa die Anwesenheit einer Vertrauensperson statt eigener Präsenz, vorzunehmen.

Ein Hausverbot oder die gezielte Vereitelung von Besichtigungen kann eine gravierende Pflichtverletzung sein und im Einzelfall die fristlose Kündigung tragen. Herr Rechtsanwalt Janßen, zugleich Fachanwalt für Mietrecht, berät und vertritt Sie gerne zu Fragen des Verkaufs einer vermieteten Wohnimmobilie und zu Möglichkeiten der Kündigung des Mietvertrages bei Nichtzulassung von Verkaufsbesichtigungen.   

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