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Anfechtung der Heizkostenabrechnung – Wohnungseigentum

Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 14.11.2018 im Verfahren zum Az. 119 C 21/17 der Klage des von Herrn Rechtsanwalt Michael Janßen vertretenen Wohnungseigentümer über die Anfechtung des Wohnungseigentümerbeschlusses zur Jahresabrechnung hinsichtlich der Kostenposition Heiz- und Warmwasserkosten statt gegeben. 

Der Kläger zweifelte an, dass die Verteilung der Heizkosten richtig erfasst und verteilt wurde. Insbesondere bestritt der Kläger, dass die zu berücksichtigenden Bewertungsfaktoren für die neuen Heizkörper Seitens der Firma, die die Ablesung, Verteilung und Abrechnung unternahm richtig berücksichtigt wurden.

Das Gericht holte zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten ein. Der Sachverständige stellte fest, dass die Messung und Abrechnung falsch erfolgte. Denn die Messung durch Heizkostenverteiler muss entweder durch die Eingabe sogenannter Bewertungszahlen in den Heizkostenverteilern selbst oder aber durch eine nachträgliche Bewertung des Messergebnisses im Zuge der Abrechnung auf die jeweilige Leistung des vor Ort tatsächlich vorhandenen Heizkörpers angepasst werden. 

Dies war trotz vorherigen Hinweises des Wohnungseigentümers nicht geschehen. Damit aber ist die Heizkostenabrechnung für die Einheit des Klägers falsch, da diese entgegen § 6 HeizkV nicht der Pflicht zur verbrauchsabhängigen, korrekten Kostenverteilung genügt.

Weiter stellte das Gericht fest, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund der Wahrnehmung Ihrer Ausübungskompetenz nach § 10 VI S. 3 WEG für eine korrekte Parametrierung der Heizkostenverteiler oder Zumindest für eine spätere Bewertung der Messergebnisse im Zuge der Abrechnung verantwortlich ist.

Das Verfahren hat aufgezeigt, dass es sich lohnt Heizkostenabrechnungen genau zu überprüfen und anzuzweifeln.

Bitte beachten Sie, dass Beschlüsse über Jahresabrechnungen einer Wohnungseigentümerversammlung nur binnen eines Monats ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden können. 

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