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Anfechtung der Jahresabrechnung mangels Plausibilität

Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 18.1.2017 zum Aktenzeichen 118 C 44/16 zugunsten der durch Herrn Rechtsanwalt Janßen - Fachanwalt für das Wohnungseigentumsrecht – vertretenen Wohnungseigentümerin entschieden, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Hausgeldabrechnung 2015 für ungültig erklärt wird.

Zur Begründung ist das Amtsgericht Aachen unserer Argumentation gefolgt. Es hat ausgeführt, dass die beschlossene Jahresabrechnung in materieller Hinsicht nicht den Vorgaben, die der Bundesgerichtshof für sie aufgestellt hat, entspricht.

Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 III WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie,

anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist. Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beträge.

Der streitgegenständlichen Jahresabrechnung fehlt es an jeglicher Angabe zu den Einnahmen. In der Jahresabrechnung befindet sich lediglich ein Gesamtbetrag der Einnahmen. Wie dieser sich zusammensetzt, ob es sich nur um Wohngeld Einnahmen handelt, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar und konnte auch nicht auf einfache Art und Weise in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt werden.

Weiterhin ist die Jahresabrechnung auch bei summarischer Betrachtung im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nicht nachvollziehbar und kann ohne fachliche Unterstützung nicht nachvollzogen werden.

Dies insbesondere auch weil eine Differenz der unterschiedlichen Ausgabenbeträge vorliegt und diese nicht erklärlich ist. Das Amtsgericht Aachen hat damit einmal mehr bestätigt, dass Hausgeldabrechnungen in sich schlüssig und plausibel sein müssen und zwar so, dass sie ohne fachliche Unterstützung nachvollzogen werden können.

Sollten Sie Ihre Hausgeldabrechnung nicht nachvollziehen können und Zweifel daran haben dass diese korrekt aufgestellt worden ist, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Janßen als Fachanwalt für das Wohnungseigentumsrecht in Aachen gerne zur Verfügung und berät sie kompetent und effektiv in allen Belangen des Wohnungseigentumsrechts. Bitte beachten Sie, dass ein Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung nur binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch Erhebung einer Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht wirksam angefochten werden kann.

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