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Ausgleichsanspruch und Beweislast bei Annulierung eines Code-Sharing Fluges

In einem von Rechtsanwalt Michael Janßen geführten Verfahren gegen die Deutsche Lufthansa AG lehnte die Deutsche Lufthansa AG einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 für einen vom Kläger gebuchten und zur Abflugszeit annulierten Flug mit LH Nummer ab. Die Deutsche Lufthansa AG sei nicht die richtige Beklagte, da ein anderes Luftfahrtunternehmen den Flug habe ausführen sollen. Es handele sich um einen sogenannten Code-Share Flug und die Deutsche Lufthansa AG sei nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Hiergegen erstritt Rechtsanwalt Michael Janßen ein Urteil zugunsten des Fluggastes. Das Amtsgericht Köln begründete den Anspruch des Fluggastes in seiner Entscheidung zum Az.: 127 C 212/09 wie folgt:

"Der Ausgleichsanspruch ist nicht nach Art. 5 Abs. 3 ausgeschlossen, weil die Annullierung auf außergewöhnlichen unvermeidbaren Umständen beruhte. Solche hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt.

Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Bei ihr hat der Kläger gebucht, und der gebuchte Rückflug hatte eine LH-Flugnummer. Die Beklagte hat sich nicht nur im vorgerichtlichen Schriftverkehr als ausführendes und verantwortliches Unternehmen geriert, sie hat auch nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Kläger bei der Buchung die fehlende Absicht der Beklagten, den Flug selbst durchzuführen, erkannt hätte.

Grundsätzlich durfte der Kläger nämlich davon ausgehen, dass die Beklagte entsprechend ihren vertraglichen Verpflichtungen den Flug selbst ausführen würde. Wenn sie entgegen dieser Verpflichtung ein anderes Unternehmen aussucht, das den Flug ausführen soll aber tatsächlich nicht ausführt, kann sie ihre Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nicht ablehnen mit der Begründung, das von ihr ausgesuchte Unternehmen sei nicht geflogen. Die Beklagte könnte wahrscheinlich noch 25 andere Fluglinien nennen, die am vereinbarten Termin nicht von M... nach D... geflogen sind. Nach der EU-Verordnung haftendes Drittunternehmen kann nur einsolches sein, das in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einbezogen war und dem Kläger gegenüber zur Durchführung des Fluges verpflichtet war."

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