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BAFÖG – Ausbildungs- und Studienförderungsrecht Änderung des Ausbildungsziels / des Studiengangs

Wenn Sie die Absicht haben ihren Studiengang zu wechseln oder ihr Studium abzubrechen und Leistungen nach dem BAFÖG beziehen, gilt es zu beachten, dass Sie einen Anspruch auf BAFÖG-Leistungen nur so lange haben wie Sie das Ausbildungsziel auch subjektiv anstreben.

Es ist daher Vorsicht dabei geboten, was Sie dem Amt für Ausbildungsförderung für Gründe und Angaben bei einem Studiengangwechsel oder Abbruch des Studiums nennen.

Teilen Sie beispielsweise dem Amt für Ausbildungsförderung im Juli mit, dass Sie den Studiengang wechseln und dies bereits seit April so vorhaben, so haben Sie für die Zeit ab April bereits keinen Anspruch auf BAFÖG Leistungen, da Sie seitdem bereits das ausbildungsziel ihres (alten) Studiengangs subjektiv nicht mehr anstreben.

Hierbei ist es unerheblich, ob Sie noch bis zur Aufnahme des neuen Studiums oder bei Abbruch des Studiums bis zur Aufnahme der Berufsausbildung tatsächlich am Studienbetrieb des (alten) Studiengangs teilgenommen haben.

Es ist auf den Zeitpunkt des subjektiven Willens zum Abbruch des Studiums/Ausbildungsziels abzustellen.

Herr Rechtsanwalt Janßen – Fachanwalt für Verwaltungsrecht – berät Sie in Fragen zum BAFÖG und hilft Ihnen nicht in Fallen wie diese zu tappen.

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