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Behördliche Gewerbeschließung oder Auflagen zum Betrieb des Gewerbes wegen Corona rechtswidrig?

Sind Sie als Betreiber eines Gewerbes, einer Gaststätte, eines Restaurants oder einer Bar von der behördlich verfügten Schließung oder Auflagen zum Betreten etc. nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) betroffen, dann prüfen wir für Sie, ob die Schließung oder andere verfügte Auflage rechtmäßig ist oder ob die verfügte Schließung/ Auflage rechtswidrig erfolgt ist und damit aufzuheben ist.

Oftmals ist eine komplette Schließung oder eine Auflage die faktisch einer Schließung/ Gewerbeuntersagung gleich kommt rechtswidrig und kann eine Öffnung, ein weiterer Betrieb ihres Gewerbes unter Auflagen ermöglicht werden.

Des Weiteren prüfen wir, ob Sie Anspruch auf Schadensersatz gegen die Gemeinde haben.

Gerade mit fortschreitender Zeit können Maßnahmen, die zu Beginn der Coronavirus-Pandemie rechtmäßig waren, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig werden.  

Auch können behördliche Maßnahmen aufgrund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz rechtswidrig sein.

Herr Rechtsanwalt Janßen ist für Sie im Verwaltungsrecht tätig und berät Sie umfassend und fundiert zu allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona Krise und vertritt ihre Interessen gegenüber den Behörden und vor dem Verwaltungsgericht.

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