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Berufserlaubnis als Zahnarzt - Erlass einer einstweiligen Anordnung

Absolventen eines ausländischen Studiums der Zahnmedizin benötigen eine zahnärztliche Approbation um in Deutschland als Zahnarzt arbeiten zu können. Der Antrag auf Erteilung der Approbation ist bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Nach § 13 des ZHG wird im Rahmen des Approbationsverfahrens die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem entsprechenden deutschen Abschluss überprüft. Die zuständige Bezirksregierung in der Regel der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auch aufgrund des jeweiligen Sachverständigengutachtens kommt die Bezirksregierung sodann meistens zu dem Ergebnis, dass eine Gleichwertigkeit nicht vorliege und eine Kenntnisprüfung in angeblichen defizitären Fachbereichen abzulegen sei.

Herr Rechtsanwalt Janßen vertritt erfolgreich mehrere ausländische Zahnärzte, die gegen derartige Bescheide der Bezirksregierung vor dem Verwaltungsgericht vorgehen.

In der Regel sind die ausländischen Zahnärzte bei Stellung des Antrages auf Erteilung einer zahnärztlichen Approbation aufgrund einer befristeten Berufserlaubnis in Deutschland tätig. Die Bezirksregierung Köln stellt diese befristeten Berufserlaubnisse häufig entgegen der bundesrechtlichen Gesetzeslage in der Regel nicht für maximal zwei Jahre, sondern nur für ein Jahr aus und lehnt rechtswidrig eine Verlängerung oftmals ab. So auch in dem Eilverfahren, welches Rechtsanwalt Janßen vor dem Verwaltungsgericht Aachen erfolgreich für einen Antragsteller mit einem ägyptischen Abschluß des Studiums der Zahnmedizin führte. Die Bezirksregierung Köln lehnte die Verlängerung der Berufserlaubnis ab und teilte dem Antragsteller mit, die Berufserlaubnis könne nur dann für maximal ein Jahr verlängert werden, wenn der Antragsteller die

Kenntnisprüfung nicht bestanden habe. Die Verlängerung der Berufserlaubnis sei also erst nach Teilnahme an der Kenntnisprüfung möglich. Die Bezirksregierung Köln wollte somit das parallel geführte Verfahren gegen die Verfügung, dass eine Gleichwertigkeit nicht vorliege und der Antragsteller eine Kenntnisprüfung ablegen müsse, torpedieren und nutzte nun die Berufserlaubnis als Druckmittel. 

Rechtsanwalt Janßen hat für den Antragsteller Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Das Verwaltungsgericht Aachen gab dem Antrag mit seinem Beschluss zum Aktenzeichen 5 L 66/15 statt und begründete den Beschluss ausführlich. Der Antragsteller habe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ZHG einen Anspruch auf Verlängerung der Berufserlaubnis für eine zahnärztliche Tätigkeit für die Dauer von weiteren 12 Monaten. Die Ablehnung der Erlaubnis durch die Bezirksregierung Köln sei mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Rechten.

Gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 ZHG darf die Erlaubnis bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchsten zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden. Der Anspruch des Antragstellers auf Verlängerung der Tätigkeitserlaubnis ergäbe sich insbesondere auch aus dem in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz verankerten allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung i. V. m. der antizipierten Verwaltungspraxis des Antragsgegners, die in Form des Runderlasses des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter - 232 - 0400.3.0/0402.1/0430.2 - zur Durchführung der Bundesärzteordnung, der Bundesapothekerordnung und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 17.11.2014, in Kraft getreten am 16.12.2014, geregelt ist.

Entgegen der Rechtsauffassung der Bezirksregierung, sind vorliegend die Regelungen in Abschnitt D Ziffer 1 des Runderlasses 2014, die die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes an Personen regeln, die - wie der Antragsteller - ihre Ausbildung in einem Drittland abgeschlossen haben und nicht - wie der Antragsgegner meint - die Regelungen in Abschnitt A einschlägig.

Damit ist dem Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis einer Berufstätigkeit im Rahmen einer Fortbildung bzw. zur Gewinnung von Auslandserfahrung im Sinne der Ziff. 1.4.4 des Abschnittes D des Runderlasses 2014 zu gewähren.

§ 13 ZHG enthält überdies keinen Ausschlusstatbestand für Approbationsantragsteller aus einem Drittland. § 13 ZHG regelt in Abs. 1 a für die Gruppe der Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweiß als Zahnarzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, und denen nur ausnahmsweise für den Fall des besonderen Interesses an der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1 Abs. 1 a eine Berufserlaubnis erteilt werden darf, dass diese Erlaubnis der Erteilung einer Approbation nicht entgegensteht. Für diese Konstellation geht der Gesetzgeber also davon aus, dass ein Approbationsverfahren die Erteilung einer Berufserlaubnis wegen eines besonderen Interesses nicht hindert. Der Runderlass 2014 bindet das der Bezirksregierung Köln zustehende Ermessen nicht in der Weise, dass Approbationsantragstellern aus einem Drittland grundsätzlich keine Berufserlaubnis nach Abschnitt D des Runderlasses erteilt werden dürfte, sondern ausschließlich eine Erlaubnis zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung. Weiter setzt die Erteilung einer Berufserlaubnis nach Abschnitt D Runderlass 2014 eine abgeschlossene Ausbildung für den Zahnarztberuf voraus. Insoweit wird nur die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 ZHG wiederholt. Diese erfüllt der Antragsteller. Weiter ist ausgeführt: 

"Zur Beurteilung der beruflichen Qualifikation ist auf die Erkenntnisse einer eventuell durchgeführten Überprüfung der Gleichwertigkeit im Rahmen eines Approbationsverfahrens zurückzugreifen. Die Feststellung wesentlicher Unterschiede sowie des Nichtbestehen einer Kenntnisprüfung steht der Erteilung der Berufserlaubnis aber nicht entgegen. Entscheidend ist, ob die Antragstellenden die Anforderungen für die angestrebte Berufstätigkeit erfüllen und Gefährdungen für Patientinnen und Patienten ausgeschlossen werden können. Bei fehlender Gleichwertigkeit wird die Berufserlaubnis in der Regel auf eine Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung einer oder eines approbierten Berufes Angehörigen eingeschränkt."

Damit ist nach Auffassung der Kammer des Verwaltungsgerichtes seitens der Erlassgeber klargestellt, dass eine Berufserlaubnis nach Abschnitt D auch dann erteilt werden kann, wenn der Antragsteller gleichzeitig einen Antrag auf Approbation gestellt hat bzw. ein Verwaltungsverfahren auf Erteilung der Approbation im Gange ist. Dies folgt auch aus den Ziffern 1.5.2 und 1.5.2.1 des Abschnittes D, die die Verlängerung einer Berufserlaubnis nach Abschnitt D betreffen. Danach darf nämlich die Berufserlaubnis ausnahmsweise sogar über eine Gesamtdauer der Tätigkeit von zwei Jahren hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Versorgungsgründen verlängert werden, wenn eine Approbation wegen fehlens der Gleichwertigkeit der Grundausbildung nicht erteilt werden kann, wobei ein besonderer Einzelfall zum Beispiel vorliegen kann, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung aus Gründen, die die Betroffenen nicht zu vertreten haben, nicht innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden konnte. Diese Regelung würde ins leere gehen, wenn sämtlichen Approbationsantragstellern von vornherein ausschließlich eine (einjährige) Berufserlaubnis nach Abschnitt A des Runderlasses 2014 zur Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung erteilt werden könnte.

Insgesamt ergäbe sich daraus eine Ermessensreduzierung gegen null, sodass dem Antragsteller die beantragte Verlängerung der Berufserlaubnis zur zahnärztlichen Tätigkeit für eine weitere zwölfmonatige zahnärztliche Tätigkeit zu gewähren ist.

Herr Rechtsanwalt Janßen steht Ihnen zu allen Fragen der Gleichwertigkeitsprüfung und Kenntnisprüfung im Rahmen der Erteilung von ärztlichen und Zahnärztlichen Approbationen sowie gerichtlicher Verfahren gegen Bescheide der jeweiligen Bezirksregierungen zur Verfügung.

 


Die von uns erstrittenen Entscheidungen haben bundesweite Beachtung gefunden und Sind unter anderem auf der Internetseite openJur veröffentlicht worden:

  1. VG Aachen vom 20. Februar 2015 – 5 L 66/15 unter  https://openjur.de/u/763267.html
  2. OVG NRW vom 5.5.2015 – 13 B 285/15 unter https://openjur.de/u/853062.html

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