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Durchbrechung des Besitzerkarussells bei Gewerberaum auch ohne Herausgabe- und Räumungstitel - OLG Düsseldorf - I-9 W 9/19

Immer wieder versuchen Clans als Gewerbetreibende eine Räumung und Herausgabe des Gewerberaums trotz Nichtzahlung des Mietzinses durch Anmeldung neuer Gewerbe und Weitergabe des Besitzes zu vereiteln.

Zur Durchbrechung dieses den Eigentümer zermürbenden Besitzerkarussells hilft die Anordnung einer Untersagungsverfügung. 

So begehrten die von Herrn Rechtsanwalt Janßen vertretenen Eigentümer der Gewerberäume von den unberechtigten Besitzern die Räumung-und Herausgabe der Gewerberäume.

Die ursprüngliche Mieterin …. Trade GmbH hatte den Besitz an den Gewerberäume unberechtigt an eine andere GmbH weitergegeben. Bereits zuvor wurde das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Die neue GmbH wiederum gab während des Räumungs- und Herausgabeverfahrens gegen die ursprüngliche Mieterin und die unberechtigte Besitzerin erneut den Besitz unberechtigt an eine weitere GmbH weiter. Zwei weitere andere GmbH´s rühmten sich zwischenzeitlich auch noch des (unberechtigten) Besitzes an den Gewerberäumen und hintertrieben so das Mittel der Klageerweiterung.

Die Eigentümer erhoben auch gegen die erneute unrechtmäßige Besitzerin Räumungs- und Herausgabeklage. 

Sowohl die ursprüngliche Mieterin als auch die nachfolgenden unrechtmäßigen Besitzerinnen agierten nach dem gleichen Muster und es stand zu befürchten, dass auch die erneute unrechtmäßige Besitzerin den Besitz an eine Dritte Besitzerin kurz vor oder nach dem Erlass des Räumungsurteils weitergab um im Wege des Besitzerkarussells eine Räumung- und Herausgabe an die Eigentümer zu verhindern. Überdies waren die hinter den GmbH´s stehenden natürlichen Personen nachweislich miteinander verbunden.  

Für die Eigentümer wurde vor dem Landgericht Düsseldorf (5 O 23/19) der Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung beantragt. Das Landgericht lehnte den Antrag ab. Hiergegen erhob Rechtsanwalt Janßen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Das Oberlandesgericht gab dem Antrag statt und erließ zum Az. I-9 W 9/19 die beantragte Unterlassungsverfügung dank derer eine weitere unberechtigte Besitzweitergabe der Gewerberäume verhindert werden konnte. Nach Erhalt des Räumungs- 
und Herausgabetitels konnte per Gerichtsvollzieher die Herausgabe der Gewerberäume an die Eigentümer durchgesetzt werden.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 28. März 2019 zum Az. I-9 W 9/19 beschlossen:

"Der Beschluss der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Januar 2019 (5 O 23/19) wird aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, über die im Erdgeschoss des straßenseitig gelegenen ….. Gewerberäume nebst Lagerraum hinter dem Gastraum, Küche, zwei Kühlhäuser im Hof, ….. einen Unter- oder Weiter- oder sonstigen Miet- oder Pachtvertrag zu schließen und/ oder den Besitz oder Gebrauch dieser Räumlichkeiten Dritten zu überlassen.

...

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Untersagung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Ordnungshaft (zu vollstrecken gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin) oder die Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (zu vollstrecken gegen den Geschäftsführer der Antragsgegnerin) angedroht.


Zur Begründung hat das OLG Düsseldorf unter anderem ausgeführt, dass ein Unterlassungsanspruch schon entsteht, wenn die erste Beeinträchtigung hinreichend nahe bevorsteht (sog. Erstbegehungsgefahr). Deren Annahme unterliegt zwar strengen Voraussetzungen. Es genügt nicht schon die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung; die Besorgnis muss vielmehr auf Tatsachen und nicht nur auf subjektiven Befürchtungen beruhen. Die Anforderungen an die Besorgnis dürfen andererseits auch nicht überspannt werden; das Gericht hat ermessen. Aussagen des Störers sind lebensnah auszulegen, was auch für das bisherige Verhalten des Inanspruchgenommenen gelten muss.

Würdigt man allerdings die von der Antragstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Janßen aus Aachen vorgetragenen Gesamtumstände und die konkrete Rolle der Antragsgegnerin im Gesamtzusammenhang lebensnah, ist die Erstbegehungsgefahr vorliegend trotz strenger Anforderungen zu bejahen. 

Weiter hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, dass zwar vorliegend anders als in dem vom Oberlandesgericht München (Beschluss v. 4.9.2017 - 7 W 1375/17 - juris) entschiedenen Fall noch keinvollstreckbares Endurteil gegen die Antragsgegnerin ergangen ist, dies aber der vorgenommenen Würdigung des Gerichts nicht entgegen stehe. Für die Annahme der Gefahr einer Besitzübertragung ist letztlich von untergeordneter Bedeutung, ob die Vollstreckung eines von den Antragstellern angestrebten Herausgabe-/Räumungstitels  unmittelbar bevorsteht. Dass die Beteiligten den Besitz auch schon vor Erlass eines entsprechenden Titels zur effizienten Vereitelung einer gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs auf Herausgabe-/Räumung übertrage, zeigt nämlich der bisherige Geschehensverlauf überdeutlich, da die Ali …. GmbH sich bereits vor Erlass eines auch nur vorläufig vollstreckbaren (Versäumnis-) Urteils bereits nach Erweiterung des Klageverfahrens gegen sie auf die Besitzübertragung auf die …. GmbH bzw. unmittelbar danach dann auf die Antragsgegnerin berufen hat. 

Gerne unterstützt auch Sie Herr Rechtsanwalt Michael Janßen bei der effektiven Durchsetzung des Herausgabeanspruchs von Gewerberäumen gegen unberechtigte Besitzer.

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