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Einheitlichkeit der Mietverträge über Wohnung und Garage

Das Amtsgericht Aachen hat mit Teilurteil vom 31.1.2018 zum Aktenzeichen 105 C 225/17 den von Herrn Rechtsanwalt Michael Janßen aus Aachen vertretenen Mietern in allen Punkten Recht gegeben.

Das Amtsgericht Aachen hat die Klage der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Garage sowie auf Erhöhung der Miete für die Wohnung abgewiesen.

Es hat entschieden, dass auch im Fall von zeitlich getrennt voneinander abgeschlossenen Mietverträgen über die Wohnung und die Garage (hier 5 Jahre) die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage eine rechtliche Einheit bilden, wenn wie vorliegend sich die Wohnung und die Garage auf demselben Grundstück befinden.

Die Einheitlichkeit beider Mietverhältnisse hat zur Folge dass eine isolierte Kündigung des Garagenmietvertrages nicht zulässig ist. Weiter hat die Einheitlichkeit beider Mietverhältnisse zur Folge dass der Vermieter keinen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung allein für die Wohnung hat. Denn unter Berücksichtigung der Einheitlichkeit der Mietverhältnisse über Wohnraum und Garage stellt das isoliert für die Wohnung erklärte Mieterhöhungsschreiben schon kein wirksames Mieterhöhungsverlangen dar.

Denn beim Vorliegen eines einheitlichen Mietverhältnisses ist insoweit auch nur eine einheitliche Mieterhöhung auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete für die Wohnung mit Garage möglich. Dies da bei einem einheitlichen Mietobjekt zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete eine Bewertung des Gesamtobjektes erforderlich ist.

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