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Entschädigungsansprüche bei Annullierung des Fluges

Lassen Sie sich nicht von den Fluggesellschaften wie Lufthansa, Eurowings, Ryanair und anderen ins Bockshorn jagen. Bei Flugannullierungen behaupten Fluggesellschaften immer wieder gerne, dass außergewöhnliche Umstände zum Ausfall des Fluges geführt hätten. Unter Berufung auf angebliche außergewöhnliche Umstände lehnen Fluggesellschaften Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung ab.

In den meisten Fällen lagen jedoch gar keine außergewöhnlichen Umstände vor oder aber kann die Fluggesellschaft ein Vorliegen solcher Umstände nicht beweisen und ist damit zur Zahlung des Entschädigungsanspruches nach der europäischen Fluggastrechteverordnung verpflichtet. 

Herr Rechtsanwalt Janßen vertritt jährlich hunderte Fälle zur Geltendmachung von Zahlungsansprüchen bei Flugverspätungen, Flugannullierungen und nicht angetretenen Flügen gegen Fluggesellschaften wie Ryanair, Eurowings, Lufthansa und vielen anderen. 

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 22.5.2019 zum Az. 11c C 81/19 erneut zugunsten des von Herrn Rechtsanwalt Janßen Vertretenen Passagier entschieden und eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zugesprochen.

Es hat unter anderem ausgeführt:

 

Dem Kläger steht ein Ausgleichsanspruch wegen Annullierung seines Fluges mit der Flugnummer LH 409 am 2.3.2018 von Newark (USA) Nach Düsseldorf in Höhe von 600,00 Euro aus Art. 7 I lit. c) in Verbindung mit Art. 5 I lit. c) Fluggastrechte VO zu.

    

Der Ausgleichsanspruch ist nicht gem. Art. 7 III Fluggastrechte VO ausgeschlossen, weil die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Denn derartige Umstände hat die Beklagte, der die Darlegungs- und Beweislast gem. Art. 7 IV FluggastrechteVO hierfür obliegt, bereits nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte beruft sich auf wetterbedingte Umstände. Damit dringt sie indes nicht durch.

 

Wir helfen Ihnen gerne mit unserer Erfahrung und Expertise bei der Durchsetzung ihrer Rechte als Fluggast.

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