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Erstattung des Flugpreises nach Stornierung des Fluges

Das Amtsgericht Köln hat bereits mit Urteil vom 31.05.2016 – 133 C 56/15 und mit Urteil vom 19.9.2016 – 142 C 222/16 entschieden, dass der Stornierungsausschluss durch Klausel der Fluggesellschaft eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung ist und somit ein Flug wirksam storniert werden kann auch wenn der Tarif eine Stornierung ausschließt. Die wirksame Stornierung hat in der Regel zur Folge, dass die Fluggesellschaft zumindest 95 Prozent des Flugpreises zurückerstatten muss.

 

Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich nun mit Urteil vom 1.8.2017 dem Amtsgericht Köln angeschlossen und der Klage der von Herrn Rechtsanwalt Michael Janßen aus Aachen vertretenen Klägerin gegen die Fluggesellschaft stattgegeben.

Es hat unter anderem ausgeführt: „Ein Flugbeförderungsvertrag ist nach deutschem Recht als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB zu beurteilen. Damit aber steht dem Reisenden auch das Kündigungsrecht gemäß § 649 BGB zu. Dieses ist durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht wirksam ausgeschlossen worden. Die Regelung der Beklagten in ihren Bedingungen, wonach das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Beförderungsvertrages nur bestehen soll, soweit dies die Beförderungsbedingungen ausdrücklich vorsehen soll das Kündigungsrecht in Fällen des von Herrn (…) gebuchten sogenannten Basic-Tarifs ausschließen. Ein solcher durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung erfolgter Ausschluss des Kündigungsrechts ist gemäß § 307 II BGB unwirksam, da er mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eben derjenigen des § 649 BGB, nicht zu vereinbaren ist.

Das freie Kündigungsrecht des Bestellers aus § 649 S. 1 BGB ist eine zentrale Norm des Werkvertragsrechts und damit auch des Beförderungsrechts.

Der Gedanke, der diesem freien Kündigungsrecht zugrunde liegt, ist der, dass grundsätzlich nur der Besteller an der tatsächlichen Durchführung des Werks ein Interesse hat und für den Unternehmer die Erzielung der Vergütung der Hauptzweck der Vertragsdurchführung ist (AG Köln, Urteil vom 31.05.2016 – 133 C 56/15). Durch den Ausschluss des Kündigungsrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird dieser wesentliche Gedanke des Gesetzes in sein Gegenteil umgekehrt, wie auch schon dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 7 BGB entnommen werden kann. Konnte der Kunde der Beklagten damit aber noch vor Antritt des Fluges den Vertrag gemäß § 649 BGB kündigen, so führt dies dazu, dass die Beklagte zwar grundsätzlich weiter die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben hat oder zu es erwerben böswillig unterlassen hat (§ 649 S. 2 BGB).“

Letzteres traf im Fall den das Amtsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte zu.

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