Das Landgericht Aachen hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013,15 U 212/12) in seinem Urteil vom 30.6.2016 zusätzliche Kosten bei Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall der Klägerin zugesprochen.
Das Landgericht Aachen hat unter anderem zusätzliche Kosten für die Nutzung des Mietwagens durch einen weiteren Fahrer, für eine höhere Haftungsreduzierung, für die Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie für die Ausstattung des Mietwagens mit Winterreifen und einem Navigationsgerät für erstattungsfähig erachtet. Die Kfz Haftpflichtversicherung des den unfallverursachenden Unfallgegners hat damit im Rahmen der Schadensersatzpflicht auch zusätzliche Kosten bei Anmietung eines Mietwagens erstatten.
Konkret hat das Landgericht Aachen unter anderem ausgeführt:
„Bei den Mietkosten und den zusätzlichen Positionen waren jeweils die niedrigeren Werte aus dem Vergleich der Rechnung und dem arithmetischen Mittel der Schwacke- und Fraunhofer-Listen zugrunde zu legen. Hierbei musste bei den Einzelpositionen der Rechnungen die Mehrwertsteuer addiert werden, da die Rechnungen einzeln nur die Nettobeträge aufführen. Hinsichtlich des Postleitzahlenbereichs war nicht auf den Wohnort des Mieters abzustellen, sondern auf den an Mietort, d.h. den Sitz des Vermieters.
Die Ausstattung mit Winterreifen war in den betreffenden Fällen ersatzfähig, da die Mietzeit in einer Jahreszeit lag, in der mit der Erforderlichkeit von Winterreifen zu rechnen war. Hinsichtlich der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte hierauf angewiesen war. Hinsichtlich zusätzlicher Fahrer kommt es nicht darauf an, ob eine Nutzung durch einen weiteren Fahrer tatsächlich erfolgt ist oder der Geschädigte hierauf angewiesen war."
Das Oberlandesgericht Köln hat überdies in seinem Urteil vom 16.6.2015 zum Aktenzeichen 15 U 220/14 ausgeführt, dass die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags in Höhe von 20 % auf den nach Paragraf 287 ZPO geschätzten Normalpreis möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags davon ab, ob die Mehrkosten auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst wurden. Einen solchen unfallspezifischen Kostenfaktor kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darstellen, wenn der Geschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist, vergleiche BGH, Urteil vom 5.3.2013 – VI ZR 245/11. unter Berücksichtigung dieser Ausführung rechtfertigt also allein schon die fehlende Möglichkeit oder Zumutbarkeit, eine Kreditkarte bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges einzusetzen, einen pauschalen Zuschlag. Ob daneben noch eine unfalltypische Ausnahmesituation im Hinblick auf Eilbedürftigkeit, Notlage oder flexible Laufzeit des Mietvertrages vorlag, sei dagegen nicht von Belang.
Aufgrund der immer wieder auftretenden Praxis der Kfz Haftpflichtversicherer geltend gemachte Kosten des Mietwagens zu kürzen empfehlen wir die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall durch einen Rechtsanwalt.
Gerne beraten wir Sie und setzen ihre legitimen Ansprüche auf Schadensersatz inklusive Kosten eines Mietwagens gegenüber der zur Regulierung verpflichteten Versicherung durch.