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Erstreckung des Vermieterpfandrechts auf Fahrzeuge des Mieters

Der BGH hat mit Urteil vom 06.12.2017 - XII ZR 95/16 entschieden, dass auch Fahrzeuge des Mieters unter das Vermieterpfandrecht nach § 562 I 1 BGB fallen, soweit sie auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte auf dem gemieteten Betriebsgelände seine zwei PKW und einen Anhänger abgestellt, welche sonst für Kundenbesuche genutzt werden. Nachdem bekannt wurde, dass der Beklagte insolvent ist, hat er diese verwertet und die Klägerin hat von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht.

Von einem Vermieterpfandrecht ist dann die Rede, wenn dem Vermieter gegenüber dem Mieter noch Forderungen aus dem Mietverhältnis (§ 535 I BGB) zustehen. Dabei muss der Mieter wissentlich Sachen in die Mieträume eingebracht haben. Das kurzfristige Einbeziehen steht dem nicht entgegen. Darüber hinaus darf es sich bei den Sachen um keine unpfändbaren Gegenstände handeln. Bei Distanz zum Grundstück, sei es auch nur kurzzeitig, kann ein Pfandrecht gemäß §§ 562 ff. BGB nicht mehr geltend gemacht werden. Erst bei späterer Rückkehr des Fahrzeuges auf das gemietete Grundstück entsteht ein neues Pfandrecht. § 562a BGB wiederum sieht eine Besonderheit in dem Erlöschen von §§ 562 ff. BGB, wenn es zu einer Entfernung bemessen an den üblichen Lebensverhältnissen kommt oder die anderen verbleibenden Gegenstände für ein Pfandrecht ebenfalls ausreichend sind.

Problematisch im vom BGH entschiedenen Fall war, ob ein vorübergehendes geplantes Wegschaffen für § 562a BGB ausreichend ist. Der BGH wendet zur Lösung zur Lösung dieser Fragestellung die engste Gesetzesauslegung an, den Wortlaut des § 562a BGB. Nach § 662a BGB wird wörtlich nur eine „Entfernung“ verlangt, die keine Zeitvorgabe enthält. Diese Auslegung sieht der BGH durch eine weitere historische Gesetzesauslegungen bestätigt.

Angesichts der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist somit in dem vorübergehenden Entfernen ein Erlöschungsgrund zu sehen.

Im entschiedenen Fall hat der Beklagte (Mieter) seine Fahrzeuge und den Anhänger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder auf das Grundstück der Klägerin gebracht. Somit ist ein neues Pfandrecht entstanden, was jedoch Einfluss auf das Absonderungsrecht und die Forderungen durch das Pfandrecht der Klägerin hat. Der Klägerin standen daher lediglich 3.000 Euro aus der Masseforderung zu. Den vollen Forderungsbetrag nach § 108 III InsO konnte sie nicht mehr geltend machen. 

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