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Flüchtlingseigenschaft – Iran

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Februar 2020 zum Az. 5 K 2812/17.A dem durch Rechtsanwalt Michael Janßen vertretenen iranischen Staatsbürger, der zum Christentum konvertiert ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuerkannt und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über die Ablehnung des Asylantrages aufgehoben.

Das Verwaltungsgericht hat unter den Entscheidungsgründen ausgeführt:

Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom …2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 V Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.

Ausgehend hiervon droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran wegen seiner Konversion zum Christentum Verfolgung aus religiösen Gründen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2; 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst gemäß § 3b I Nr. 2 i.V.m. Art. 10 I Buchst. B RL 2011/95/EU insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen und nach dieser vorgeschrieben sind. Nach dieser Bestimmung ist insbesondere auch das Recht des Einzelnen geschützt, sich aus religiöser Überzeugung für eine andere als die bisherige Religion zu entscheiden und sich zu der angenommenen Religion zu bekennen. Die Garantiendes Art. 10 I Buchst. B RL 2011/95/EU gelten für Konvertiten, die ihren Glauben aus religiöser Überzeugung gewechselt haben, in gleichem Umfang wie für Gläubigem, die ihre durch Geburt erworbene Religion beibehalten. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung der „neuen“ Religion ist allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund religiöser Überzeugung erfolgt ist.

Hiervon ausgehend ist anzunehmen, dass der Kläger bei einer erzwungenen Rückkehr in den Iran seiner neu gewonnenen Glaubensüberzeugung folgen und Kontakt zu evangelischen oder freichristlichen Gemeinden aufnehmen und an deren Gottesdiensten teilnehmen würde. Bei einer solchen Glaubensbetätigung würde ihm nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, nach den dort derzeit herrschenden Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Verfolgung drohen.

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