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Fristlose Kündigung des Mietvertrages nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Das Amtsgericht Aachen hat mit Urteil vom 21.9. 2017 zum Aktenzeichen 120 C 215/17 wie von Herrn Rechtsanwalt Janßen beantragt die Klage der Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung abgewiesen. Die Vermieterin hatte ihre Klage darauf gestützt, dass sie das Mietverhältnis zuvor fristlos gekündigt habe. Die fristlose Kündigung wiederum stützte die Vermieterin darauf dass sie der Meinung war, dass ihr Ehemann durch die Äußerung:

„Herr K. sei als studierter Rechtsanwalt nicht einmal in der Lage, einen richtigen Mietvertrag zu entwerfen“

 

durch die Mieterin beleidigt worden sei und ihr deshalb die Fortsetzung des Mietverhältnis unzumutbar sei. Das Amtsgericht Aachen stellt zu Recht in seinem Urteil fest, dass dieser Ausspruch weder eine Formalbeleidigung, noch eine Schmähkritik sei da die Äußerung in sachlichem Zusammenhang mit dem Schriftverkehr zwischen den Parteien über die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2015 erfolgte. Die Äußerung diente nicht vorwiegend dazu, den Ehemann der Klägerin persönlich herabzuwürdigen und ist daher nicht als schwerwiegend anzusehen. Darüber hinaus wäre eine vorherige Abmahnung durch die Klägerin erforderlich gewesen. Von einer solchen könne nur abgesehen werden wenn es sich um eine schwerwiegende Beleidigung handelt. Auch die beiden weiteren Kündigungen der Vermieterin sind nach den richtigen Feststellung des Amtsgericht Aachen unwirksam.

Für Mieter gilt: Sollten Sie eine fristlose außerordentliche Kündigung ihres Mietverhältnisses erhalten haben so empfehlen wir Ihnen diese nicht ungeprüft hinzunehmen. Gerne prüfen wir für Sie die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.

Für Vermieter gilt: Sollten Sie als Vermieter eine fristlose oder ordentliche Kündigung wegen vertragswidrigem Verhalten des Mieters aussprechen wollen, so unterstützen wir Sie dabei, dass ihre Kündigung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und vor Gericht standhält. 

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