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Geld zurück bei Flugstornierung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.1.2018 zum Aktenzeichen 45 C 334/17 erneut seine Rechtsprechung zur Flugstornierung bestätigt.

Die Fluggesellschaft Eurowings wurde verurteilt der von Herrn Rechtsanwalt Michael Janßen vertretenen Klägerin 95 % des Flugpreises sowie die Steuern und Gebühren des Fluges zurück zu zahlen.

Das Amtsgericht Düsseldorf folgte der Argumentation von Rechtsanwalt Janßen und hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

„Die Klägerin hat den als Werkvertrag zu qualifizierenden Luftbeförderungsvertrag wirksam gemäß § 649 S. 1 BGB gekündigt. Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch die Regelung Nr. 3.1.4 in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht entgegen, wonach „das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Beförderungsvertrages (…) {nur] besteht […], soweit dies die Beförderungsbedingungen ausdrücklich vorsehen…“

Diese Regelung ist unter Berücksichtigung der §§ 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vorliegend nicht zu vereinbaren ist.

Das freie Kündigungsrecht des Bestellers gemäß § 649 S. 1 BGB ist als zentrale Norm des Werkvertragsrechts zu bewerten. Der Flugbeförderungsvertrag ist als solcher unstreitig als Werkvertrag zu qualifizieren, so das auch das freie Kündigungsrecht des Bestellers auf diesen Vertragstyp Anwendung findet. Die rechtliche Wertung, die dem freien Kündigungsrecht des Bestellers zu Grunde liegt ist im vorliegenden Fall auch auf den Flug Beförderungsvertrag zu übertragen. Denn grundsätzlich hat nur der Besteller an der tatsächlichen Durchführung des Werkes ein Interesse, während für den Unternehmer die Erzielung der Vergütung der Hauptzweck der Vertragsdurchführung ist. Vorliegend besteht ein alleiniges Interesse des Bestellers (des Flug buchenden) daran, per Flugzeug befördert zu werden. Der Unternehmer (das Flugbeförderungsunternehmen) hat hingegen allein an der Vergütung ein wirtschaftliches Interesse. Dies spricht vorliegend dafür, dem Besteller auch im Falle eines Flug Beförderungsvertrages das freie Kündigungsrecht des § 649 S. 1 BGB zuzusprechen (siehe insoweit AG Köln, Urt. v. 31.05.2016, Az. 133 C 56/S. 15 Rn. 14, zitiert nach juris; AG Düsseldorf Urt. v. 05.09.2017, Az. 51 C 139/17; AG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2017, Az. 49 C 22/17).

Gemäß § 649 S. 2 BGB ist der Unternehmer im Falle der Kündigung des Bestellers berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Hinsichtlich des Flugpreises kommt insoweit gemäß § 649 S. 3 BGB zur Anwendung, wonach 95 % zu erstatten sind, sofern die Beklagte nicht nachweist, dass ihr auch nach Anrechnung anderweitiger Erlöse eine die 5 % übersteigende Vergütung zusteht (siehe AG Rüsselsheim, Urt. v. 16.05.2014, Az. 3 C 119/12 - zitiert nach juris, Schmitt, Zur Preiserstattung bei Eigenstornierung und der Wahl des Gerichtsstandes, VuR 2014, 457 (458)).

Zudem fallen bei Nichtantritt des Fluges zumindest die an Dritte weiterzuleitenden Flugnebenkosten nicht an mit der Folge, dass die Beklagte diese nicht vereinnahmen kann. Dies betrifft unter anderem die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren sowie die Mehrwertsteuer sowie Entgelte und etwaige Zuschläge (LG Frankfurt, Urt. v. 06.06.2014, Az. 2-24 S 153/13 - zitiert nach juris). Soweit die insoweit Darlegung und beweisbelastete Beklagte die Ansicht vertritt, dass diese Flugnebenkosten aufgrund interner Kalkulation nicht als ersparte Aufwendungen zu bewerten sind,

aa)

Im Hinblick auf den Preis des streitgegenständlichen Flugtickets hat es die Beklagte, was insoweit unbestritten geblieben ist, unterlassen das Ticket erneut auf dem Markt anzubieten. Der streitgegenständliche Flug war ausweislich des vorgelegten Auszugs aus der Buchungswebseite ausgebucht. Die Beklagte hat es insoweit unterlassen, das streitgegenständliche Ticket erneut zum Kauf anzubieten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese gemäß § 649 S. 2 BGB im Interesse des Vertragspartners verpflichtet, vorrangig dass insoweit gekündigte/stornierte Ticket zum Kauf anzubieten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Fluggast grundsätzlich einen Anspruch auf Beförderung nicht jedoch einen Anspruch auf einen bestimmten Platz hat. Entscheidend ist, dass der Anspruch auf Beförderung, den der Fluggast mit dem Flugticket käuflich erwirbt, im Interesse des Fluggastes bei Kündigung/Stornierung vorrangig zum (erneuten) Kauf angeboten wird. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob eine Vermarktung des betreffenden Flugtickets zu dem ursprünglich angebotenen Preis erfolgen muss. Entscheidend ist jedoch aus Sicht des Gerichts, dass das Flugticket von der Beklagten überhaupt zum Weiterverkauf angeboten wird.

Da die Beklagte dies unterlassen und im übrigen einen die 5-prozentige Pauschale übersteigenden Vergütungsanspruch nicht dargelegt und nachgewiesen hat, sie zur Erstattung des Flugpreises in Höhe von 95 % verpflichtet.

bb)

Die Klägerin hat vorliegend zudem einen Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren in der geltend gemachten Höhe. Da der Flug nicht angetreten wurde, sind die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren zu erstatten, da diese nur anfallen, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich eingelöst (siehe Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 989, LG Frankfurt Urt. v. 06.06.2016, Az. 24 S 152/13 Rn. 17, zitiert nach juris).“

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