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Gewerberaummiete und Coronavirus

Aufgrund § 8 der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 22. März 2020“ müssen alle Restaurants und Bars in Nordrhein-Westfalen seit dem 22. März und bis zum 20. April 2020 schließen. Dies bedeutet für die meisten Gastronomen den Totalausfall des Umsatzes und von Einnahmen. 

Der Gastronom weiß ich nicht wie er die Miete oder Pacht für den nächsten Monat und Monate zahlen soll.

Vermieter und Verpächter sollten nun nicht vorschnell handeln. Viele Mieter und Pächter versuchen die zweifelsohne schwierige Situation auszunutzen mit Vorschlägen wie z.B. diesen:

„Ich möchte Sie bzw. den Vermieter bitten folgender Modifikation des Mietvertrages hinsichtlich des vereinbarten Mietzinses für das Restaurant … aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus zuzustimmen. Die Miete wird ab sofort um 50 Prozent reduziert, der reduzierte Betrag wird gestundet. Ab dem Zeitpunkt, an dem das Restaurant wieder öffnet, wird die Miete zu 125 Prozent gezahlt. Die – vorgenannte – erhöhte Miete wird solange gezahlt, bis die gestundete Miete vollständig bezahlt ist. Wir möchten Sie bitten, eine Entscheidung zur vorgeschlagenen Mietzinsstundung kurzfristig herbeizuführen …“

Hätte der Vermieter dem voreilig zugestimmt, so wäre die Miete für die komplette weitere Laufzeit des Gewerberaummietvertrages um 50 % reduziert worden und würde der Vermieter aktuell überhaupt keine Miete/ Pacht erhalten, da die Regelung die Stundung der verbliebenen hälftigen Miete vorsieht.

Es ist nämlich nicht so, dass diese vorgeschlagene Regelung lediglich die Stundung des hälftigen Mietzinses vorsieht, was man beim ersten Lesen versucht ist zu glauben.

Gerne helfen wir Ihnen als Vermieter / Verpächter eines Restaurants mit dem Gastronom eine für beide Seiten akzeptable Regelung zu finden.

Herr Rechtsanwalt Michael Janßen steht Ihnen zu Fragen der Vermietung und Verpachtung an Gastronomiebetriebe insbesondere

Im Hinblick auf Corona umfassend und kompetent zur Verfügung.

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