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Gilt bei einer Corona Viruserkrankung der übliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Gilt bei einer Corona Viruserkrankung der übliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung? Wie verhält es sich, wenn lediglich der Verdacht auf eine Ansteckung vorliegt? Besteht während einer Quarantäne Arbeitspflicht?

Ist der Arbeitnehmer selber am Coronavirus erkrankt, so hat er gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Erkrankungen für die Dauer von sechs Wochen.

Dieser Anspruch kann arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich länger sein.

Ist ein berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz angeordnet worden, dann konkurriert der Entgeltfortzahlungsanspruch mit dem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers infolge des Tätigkeitsverbotes nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz. Danach wird derjenige Infizierte im Sinne von § 31 Satz 2 Infektionsschutzgesetz vom Staat in Höhe seines Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen entschädigt (vergleiche § 56 Abs. 2 und Abs. 3 Infektionsschutzgesetz).

Der Arbeitgeber tritt mit der Auszahlung in Vorleistung. Die an den Arbeitnehmer ausgezahlten Beträge werden vom Arbeitgeber auf Antrag bei der zuständigen Behörde erstattet. Wichtig ist, dass diese Erstattung nur auf Antrag des Arbeitgebers erfolgt. Ist der Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Pflicht nicht in Vorleistung getreten, kann auch der Arbeitnehmer diesen Antrag stellen.

Wichtig ist, dass die Fälle der Quarantäne gleich zu behandeln sind.

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