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Gleichwertigkeit des Studiums der Zahnmedizin an der Universität 6. Oktober in Kairo/Ägypten

Die Bezirksregierung Köln muss nach Anerkennung der Gleichwertigkeit der zahnmedizinischen Ausbildung an der Universität des 6. Oktober in Kairo/Ägypten und übereinstimmenden Erledigungserklärungen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 9.3.2018 zum Az. 5 K 6095/17 beschlossen und hierzu wie folgt ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Beklagten im Klageverfahren nicht erstmals Unterlagen zu seiner Ausbildung beigebracht, die zu der nunmehr eingetretenen Erkenntnis der Gleichwertigkeit der Ausbildung und der Klaglosstellung geführt haben. Durch die Klageerhebung und den mit ihr erfolgten Verweis auf ein der Beklagten im März 2014 vorgelegtes positives Gutachten des Herrn Professor Dr. … zu einem anderen Antragsteller, der wie der Kläger in der Zeit von 2003-2008 an der Universität des 6. Oktober in Kairo/Ägypten Zahnmedizin studiert hat, ist keine neue Sachlage entstanden. Vielmehr ist Herr Professor Dr. … Im Rahmen seiner Prüfung zu einem anderen, dem dortigen Antragsteller günstigeren Ergebnis, nämlich der Feststellung der Gleichwertigkeit der an der vorgenannten Universität erfolgten Ausbildung mit der Ausbildung in Deutschland gelangt.“
 
Rechtsanwalt Janßen konnte damit erneut in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Anerkennung der Gleichwertigkeit und damit die Erteilung der zahnärztlichen Approbation entgegen des ablehnenden Bescheides der Bezirksregierung für einen Mandanten erwirken.

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