Artikel

Hauskaufvertrag - kein Ersatz für aufgewendete Baukosten nach § 683 BGB

Das Landgericht Trier hat mit Urteil vom 15.03.2016 zum Aktenzeichen 6 O 222/15 die Klage eines Bauunternehmers gegen die Bauherren auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 139.000,00 € abgewiesen.

Die Klägerin nahm die Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Anspruch.

Zwischen den Parteien kam es zu Vertragsverhandlungen und schließlich zur zumindest teilweisen Umsetzung des Bauvorhabens.

Die Beklagten leisteten an die Klägerin erste Abschlagszahlungen in Höhe von gut 100.000,00 €. Im November 2014 erklärten sie schriftlich gegenüber der Klägerin die Kündigung des Hauskaufvertrages und sprachen ihr ein Baustellenverbot aus.

Die Klägerin berechnete danach den ihr noch zustehenden offenen Werklohn mit pauschalen Positionen ab und verlangte noch einen Betrag in Höhe von insgesamt über 130.000,00 €.

Zwischen den Parteien war streitig, ob und wenn ja welcher Hauskaufvertrag zwischen ihnen zustande gekommen war.

Die Klägerin behauptete den Abschluss eines Hauskaufvertrages vom 24.06.2014, wo hingegen die Beklagten den Abschluss eines Hauskaufvertrages vom 16.07.2014 nebst Zusatzvereinbarung darlegten.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass, so es nicht zu einem wirksamen Vertragsabschluss gekommen sein sollte, sie ihre Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen könne. In diesem Falle hätten die Beklagten die für die erbrachten Leistungen übliche Vergütung zu zahlen. In diesem Falle stünde ihr sogar noch ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 172.000,00 € zu.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben über den Abschluss eines Hauskaufvertrages. Die Klägerin konnte den von ihr behaupteten Abschluss eines Hauskaufvertrages vom 16.07.2014 nicht beweisen. Das Gericht war weiter der Auffassung, dass auch der durch die Beklagten dargelegte Hauskaufvertrag mangels Vollmacht des Unterzeichners auf Klägerseite ebenfalls nicht zustande gekommen sei.

Die Klägerin hat sich hilfsweise, für den Fall, dass ihr der Nachweis des Abschlusses des Hauskaufvertrages vom 24.06.2014 nicht gelingen sollte, den Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht, dass mit ihr ein Hauskaufvertrag, wie mit Datum vom 16.07.2014 zustande gekommen sei.

Später trug die Klägerin vor, dass sie Ersatz für die aufgewendeten Baukosten nach §683 BGB fordere.

Das Landgericht Trier wies die Klage zugunsten der durch Herrn Rechtsanwalt Michael Janßen aus Aachen vertretenen Beklagten zurück. Es führte aus, dass ein Aufwendungsersatzanspruch für aufgewendete Baukosten nach § 683 BGB unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht bestehe. Ein entsprechender Anspruch scheitere bereits daran, dass die Klägerin sich hilfsweise, für den Fall, dass ein Hauskaufvertrag mit Datum vom 24.06.2014 nicht beweisbar zustande gekommen sein sollte, den Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht hat, dass zwischen den Parteien ein Hauskaufvertrag auf den 16.07.2014 datierend zustande gekommen sei.

Unter Zugrundelegung dessen besteht zwischen den Parteien eine vertragliche Vereinbarung, die den Regelungen des § 683 BGB vorgeht. Insofern ist auch die seitens der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung BGH NJW 1993, 3196 nicht einschlägig. Dort fehlte es gerade wegen Nichtigkeit der getroffenen vertraglichen Vereinbarung an einer Solchen.

Aus den gleichen Gründen scheitert auch ein Anspruch der Klägerin gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Der im Wege der Hilfsbegründung behauptete Hauskaufvertrag vom 16.07.2014 bildet die Rechtsgrundlage für die seitens der Klägerin erbrachten Leistungen. Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Werklohns auf der Grundlage des Hauskaufvertrages vom 16.07.2014.

Die Klägerin hat sich hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht, zwischen ihnen sei ein Hauskaufvertrag vom 16.07.2014 mit dem seitens der Beklagten dargelegten Inhalt zustande gekommen.

Dieser Vertrag, der auf Seiten der Klägerin unstreitig nicht von ihrem Inhaber, sondern von dem Zeugen XXX unterschrieben wurde, kann Wirksamkeit jedoch nur dann entfalten, wenn das Bestreiten der Bevollmächtigung des Zeugen nicht aufrecht erhalten bleibt. Im Rahmen der Hilfsbegründung ist daher davon auszugehen, dass der Zeuge XXX zum Abschluss von Hauskaufverträgen berechtigt war.

Der Hauskaufvertrag vom 16.07.2014 bildet eine Einheit mit der Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag, in der abweichend vom Hauptvertrag weitere Regelungen getroffen wurden.

Wenn der Zeuge XXX zum Abschluss von Hauskaufverträgen im Rahmen der Klägerin bevollmächtigt war, war er jedenfalls im Außenverhältnis auch dazu berechtigt, die streitgegenständliche Zusatzvereinbarung zu treffen, da beide vertraglich eine Einheit bilden, weswegen auch von ihrer Wirksamkeit auszugehen ist.

Aus dieser Zusatzvereinbarung ist ersichtlich, dass im Falle einer Kündigung durch die Beklagten die Klägerin weder Anspruch auf Grundvergütungen für noch nicht erbrachte Gewerke, noch auf Schadensersatz infolge Kündigung hat. Nach einer Kündigung durch die Bauherren, hier die Beklagten, die unstreitig mit Schreiben vom 28.11.2014 erfolgt ist, war die Klägerin verpflichtet, sämtliche ausgeführten Leistungen genau abzurechnen, wobei die Bauherren nur die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten hatten.

Die Berechnung der ausgeführten Arbeiten hatte nach marktüblichen Preisen und im Einklang mit der Gesamtauftragssumme zu erfolgen. Ein restlicher Werklohnanspruch unter Zugrundelegung dieser vertraglichen Regelung scheitert vorliegend bereits daran, dass die Klägerin eine dieser vertraglichen Regelung entsprechende Abrechnung nicht vornahm. Dies, obwohl die Beklagten hierauf in ihrer Klageerwiderung bereits hingewiesen hatten, weswegen es eines erneuten Hinweises durch das Gericht insoweit nicht bedurfte.

Das Landgericht Trier wies aus diesen Erwägungen zu Recht die Klage des Bauunternehmers ab.

Gerne berät Sie Herr Rechtsanwalt Michael Janßen zu allen Fragen des privaten Baurecht/Architektenrecht.

 

Sidebar Menu

Ihr Browser ist veraltet!

Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren

×