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Kanalanschluss: Stadt erlässt rechtswidrigen Kostenbescheid

Die Stadt Aachen hat im November 2015 mit einem Kostenbescheid einen Hauseigentümer zur Erstattung von Kosten für die Erneuerung des Anschlusses des Grundstückes an das städtische Kanalnetz in Höhe von über 26.000,00 € heran gezogen.

Die Stadt beruft sich hierbei auf § 8 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung in Verbindung mit § 10 Kommunalabgabengesetz.

Der festgesetzte Betrag beinhaltet unter anderem Umsatzsteuer in Höhe von 19 % und damit in Höhe von über 4.000,00 €.

Die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % ist jedoch rechtswidrig. Die Arbeiten deren Kosten die Stadt mit ihrem Kostenbescheid gegen den Hauseigentümer festsetzt unterliegen dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 7/100. Dies hat die Stadt trotz der einschlägigen Urteile zum Beispiel des Bundesfinanzhofes vom 08.10.2008 zum Aktenzeichen VR 61/03 und des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 18.04.2012 zum Aktenzeichen IX ZR 253/11 nicht beachtet.

Herr Rechtsanwalt Michael Janßen der in einem Schwerpunktbereich im Verwaltungsrecht und Kommunalabgabenrecht tätig ist, hat für den Hauseigentümer aus diesem Grunde frist- und formgerecht Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen erhoben.

Gerne prüft Herr Rechtsanwalt Janßen auch Ihren Kostenbescheid, mit der die Stadt Geühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhebt, auf seine Rechtmäßigkeit. Bitte beachten Sie, dass gegen einen Kostenbescheid der Stadt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden muss. Nach Ablauf der Frist wird der Kostenbescheid in der Regel bestandskräftig und ist die Erhebung eines Rechtsmittels nicht mehr möglich.

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