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Kein Fahren ohne Fahrerlaubnis / Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnis

In einem Berufungsverfahren bestätigte die 2. kleine Strafkammer des Landgericht Aachen die Rechtsansicht von Rechtsanwalt Dr. Otten. Bei Erteilung einer niederländischen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland müssen die deutschen Behörden den ausländischen Führerschein ohne weiteres anerkennen und ist der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht erfüllt.

Urteil des Landgericht Aachen vom 01.12.2010:

"Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist § 28 IV Nr. 3, V FeV in den Fällen mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn der EU-Bürger nach Ablauf einer zuvor in Deutschland angeordneten Sperre nach Maßgabe der im Ausland geltenden Vorschriften eine Fahrerlaubnis erwirbt. So liegt es im Streitfall. Sowohl bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 1997 als auch bei ihrer Verlängerung im Jahr 2007 bestand keine Sperrfrist im Inland. Die letzte Sperrfrist ist am ...2005 abgelaufen. Der Angeklagte durfte deshalb von der niederländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Angeklagte die Fahrerlaubnis unter missbräuchlicher Berufung auf EU-Recht erlangt hätte (Führerscheintourismus). Hierfür haben sich für die Kammer indes keine Anhaltspunkte ergeben."

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