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Kein Schulausschluss nach Paragraf 54 Abs. 4 Schulgesetz NRW allein wegen aggressiven Verhaltens

Das Verwaltungsgericht Aachen folgte in zwei Eilverfahren in seinen Beschlüssen zum einen vom 8.5.2018 (Aktenzeichen 9 L 354/18) und zum anderen vom 16.5.2018 (9 L 404/18) den rechtlichen Ausführungen des Herrn Rechtsanwalt Michael Janßen und stellte antragsgemäß jeweils die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den streitigen Schulausschluss der Schule wieder her.

In den streitigen Bescheiden der Realschule wurde von der Schule jeweils der Schulausschluss des Schülers gemäß § 54 IV Schulgesetz Nordrhein Westfalen (SchulG NRW) angeordnet.

Nach § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden.

Als Grund für den Schulausschluss wurde seitens der Schule eine Fremdgefährdung der übrigen Mitschülerinnen und Mitschüler aufgrund des Verdachtes auf eine psychiatrische Erkrankung und der gewalttätigen, aggressiven Handlungen des Schülers angeführt.

Wie von Herrn Rechtsanwalt Janßen vorgetragen reichte das vorliegende schulärztliche Gutachten, welches im Auftrage der Schule eingeholt wurde, für die Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW nicht aus. Hierfür müsste das schulärztliche Gutachten eine psychiatrische Erkrankung feststellen und bestätigen, dass das vorgeworfene aggressive Verhalten des auszuschließenden Schülers aufgrund der Erkrankung gegeben war. Mit anderen Worten müsste ärztlich bestätigt werden, dass krankheitsbedingt ein nicht steuerbares Aggressionsverhalten von dem Schüler ausgeht und somit das Aggressionsverhalten Folge der Erkrankung ist und von dem Schüler nicht steuerbar war.

In den vorliegenden schulärztlichen Gutachten wurde wie von dem Rechtsanwalt vorgetragen jedoch weder eine psychiatrische Erkrankung festgestellt, noch bestätigt, dass hieraus ein krankheitsbedingtes nicht steuerbares Aggressionsverhalten resultiert. Die Schulärztin nahm in ihrem Gutachten nur den Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung an. Auch konnten aus dem vorgeworfenen aggressiven Verhalten des Schülers (zum Beispiel eine angebliche Bedrohung einer Mitschülerin mit einem Messer) oder aus der Anamnese keine Rückschlüsse bezüglich der Steuerbarkeit des Verhaltens getroffen werden.

Die Anwendung des § 54 IV SchulG NRW scheidet damit mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen aus.
Die Schule unterlag in beiden Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen. Die Schüler können ab sofort die Schule wieder besuchen.

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