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Keine Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB trotz Eintragung im Kaufvertrag als alleinige Käuferin

Das Landgericht Köln hat als Berufungsgericht mit seinem Urteil vom 15.11.2024 zum Az: 13 S 29/24; 23 C 26/23 auf die Berufung der Klägerin entschieden, dass der Klägerin, trotz Eintragung im Kaufvertrag als alleinige Käuferin, kein Alleineigentum am streitgegenständlichen Wohnmobil zusteht.

Die Klägerin sei Mit- aber nicht Allein-Eigentümerin des im Zeitpunkt des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeschafften Wohnmobils. Zugunsten des Beklagten, des Ex-Lebensgefährten, gelte die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB, denn er war zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens unmittelbarer Besitzer des Wohnmobils.

Die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB sei nicht widerlegt. Es sei weder die Vermutungsgrundlage widerlegt, noch habe die Klägerin bewiesen, dass der Beklagte, trotz Eigenbesitzes, nie Eigentum erlangt oder es wieder verloren habe.

Der Eigenbesitz wird wiederlegt, indem ein die Vermutung des § 1006 BGB ausschließender Fremdbesitz bei Besitzerlangung darlegen und bewiesen wird (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219; NJW-RR 2005, 280 f. Rdnr. 23, zit. nach juris). Denn wer zunächst Fremdbesitzer war, kann sich auch dann nicht auf die Vermutungsregelung des § 1006 BGB berufen, wenn er später Eigenbesitzer geworden ist (vgl. BGH NJW 2004, 217, 219).

Die Vorlage der Originalurkunde, dass die Klägerin sich allein als Käuferin auf dem Kaufvertrag findet, entkräfte aus Sicht des Berufungsgerichts die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht.

Das Berufungsgericht ist nach der Anhörung der Parteien vor dem Amtsgericht Bergheim davon überzeugt, dass sich diese bereits vor der Anschaffung darauf geeinigt haben, dass das anzuschaffende Wohnmobil nicht der Klägerin allein, sondern ihnen gemeinsam gehören sollte. Das Wohnmobil sollte unstreitig von beiden Parteien für gemeinsame Urlaubsreisen genutzt werden und der Beklagte, eingetragen als Halter und Versicherungsnehmer, die Versicherungskosten und weiteren laufenden Kosten für das Fahrzeug getragen habe. Zudem habe der Beklagte einen Geldbetrag zu dem Fahrzeugkauf beigesteuert. Ferner haben die Parteien das Fahrzeug gemeinsam gefunden, seien gemeinsam zum Verkäufer zur Besichtigung sowie zur Abholung des Wohnmobils gefahren.

Zudem habe man „gemeinsame Kasse gemacht, gemeinsam eingekauft, gewirtschaftet und die Versicherungen gemeinsam getragen“. Aus diesem Grund seien sich die Parteien bereits vor Abschluss des Kaufvertrages konkludent iSd § 929 S.1 BGB darüber einig gewesen, dass das Eigentum an dem Fahrzeug mit Übergabe an die Klägerin auch mit auf den Beklagten übergehen sollte. Die Parteien haben darüber hinaus gemeinsam an dem Wohnmobil gearbeitet und Anschaffungen für das Wohnmobil getätigt.

Es sei nach der Ansicht des Berufungsgerichts „durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass Lebensgefährten, die gemeinsam Anschaffungen tätigen, nicht darauf achten, wer in dem Vertrag als Käufer steht, insbesondere, wenn Einigkeit darüber besteht, dass eine Barzahlung erfolgt.“ Selbst wenn der Verkäufer das Eigentum an dem Fahrzeug „ausschließlich an die Klägerin hätte übertragen wollen, […] so wäre durch die konkludent vorangegangene Vereinbarung zwischen den Lebensgefährten das Eigentum „eine juristische Sekunde“ nach Übereignung an die Klägerin auch mit auf den Beklagten übergegangen.

Wir empfehlen Ihnen daher bei Besitzeinräumung an wertvollen Gegenständen in einer Lebensgemeinschaft schriftlich mit Unterschrift beider festzuhalten, dass damit keine Eigentumsübertragung erfolgen soll. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass bei einer Trennung vermutet wird, dass der Ex-Partner/in zuvor Miteigentümer geworden ist.

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