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Kindergeld – Mitteilung der Steueridentifikationsnummern

Beim Weiterbezug von Kindergeld ab dem Jahre 2016 ist es im Hinblick auf die geänderten Vorschriften erforderlich, daß bezugsberechtigte Eltern der Familienkasse zwei Steueridentifikationsnummern mitteilen.

Diese Steueridentifikationsnummern sind ausschließlich beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Sie finden im Internet ein Formular unter www.bzst.de. Dort navigieren Sie über die Startseite zu Steuern national und finden in der Auswahlleiste die steuerliche Identifikationsnummer.

Normalerweise dürfte auch im Hinblick auf die berechtigten Kinder eine Information des Finanzamtes vorliegen. Da diese allerdings im November 2011 erteilt wurde, ist davon auszugehen, daß zahlreiche Eltern diese nicht mehr zur Hand haben.

Von daher muß die steuerliche Identifikationsnummer dann beantragt werden.

Im Hinblick darauf, daß datenschutzrechtliche Vorschriften einer Weitergabe per Telefon entgegenstehen, wird die Mitteilung ausschließlich per Brief erteilt.

Deshalb sollten Sie möglichst frühzeitig einen entsprechenden Antrag stellen, damit ein reibungsloser Übergang der Kindergeldzahlung erfolgen kann.

Nochmals: Ohne die Vorlage der Identifikationsnummern ist eine Kindergeldzahlung ab dem 01.01.2016 nicht möglich.

Bei Fragen zum Kindergeld und allen weiteren Fragen des Familienrechts steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Otten gerne zur Verfügung.

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