Artikel

Kindesunterhalt – Kein Vorrang des Kindes bei Studium des Unterhaltspflichtigen

Das Familiengericht Aachen hat in einem Beschluss vom 19.9.2017 den von Herrn Rechtsanwalt Janßen vertretenen Studenten aus Aachen bestätigt, dass der Student nicht vorrangig den Mindestunterhalt an das Kind zu zahlen hat. Die entsprechenden Anträge der Kindesmutter hat das Familiengericht zurückgewiesen.

Das Familiengericht führt hierbei zur Begründung aus, dass die Kindesmutter gegen den Kindesvater keine weitergehenden Unterhaltszahlungen aus den §§ 1601, 1612a, 1613 BGB geltend machen kann, da der Kindesvater insoweit nicht leistungsfähig ist.

Bei einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca. 1130 € aufgrund eines studentischen Nebenjobs verbleibt dem Kindesvater nach berufsbedingten Abzügen noch ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von ca. 970 €. Das Einkommen unterschreitet damit den Selbstbehalt in Höhe von 1080 €.

Eine Zurechnung eines fiktiven Mehr-Einkommens im Rahmen der verschärften Erwerbsobliegenheit nach § 1603 II S. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Das Gericht stellt richtig fest, dass das Recht des unterhaltspflichtigen Elternteils auf Ausbildung betroffen ist und hinsichtlich dieses Rechtes das Recht eines Kindes auf Unterhalt keinen Vorrang genieße, auch wenn dadurch der Unterhaltsanspruch eingeschränkt oder zeitweise ausgeschlossen ist.

Das gilt insbesondere, wenn es – wie hier – darum geht, erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung zu erlangen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den er grundsätzlich vorrangig befriedigen darf. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Erwerb einer abgeschlossenen Berufsausbildung den Unterhaltspflichtigen in die Lage versetzen wird, den Kindesunterhalt dauerhaft und in betragsmäßig deutlich größerem Umfang zu sichern als dies durch eine Erwerbstätigkeit als ungelernte Kraft möglich ist.

Das Familiengericht Aachen bestätigt damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, vgl. BGH NJW 2011, 874. 

Gerne beraten wir auch Sie in Fragen zum Unterhaltsrecht und zum Familienrecht.

Sidebar Menu

Ihr Browser ist veraltet!

Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren

×