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Klage gegen Ryanair – EuGH Vorlage erwirkt – C-701/18 Ist die Rechtswahlklausel von Ryanair mit europäischem Recht vereinbar?

Gemeinsam mit dem Mandanten Geld-für Flug hat Rechtsanwalt Michael Janßen aus Aachen in einem Verfahren gegen die Fluggesellschaft Ryanair Ltd. beim Amtsgericht Nürnberg im Verfahren 19 C 1084/18 eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum Az. C-701/18 erwirkt.

Passagiere, die ihren gebuchten Flug nicht antreten können oder konnten, verkaufen ihren Flug und treten ihre Rechte aus der Flugbuchung an die Geld-für-Flug GmbH ab (www.geld-fuer-flug.de). Dies geschieht vor dem Hintergrund, dass die Fluggesellschaften es Verbrauchern oft schwer machen, Steuern und Gebühren aus dem nicht wahrgenommenen Flug zurückzuerlangen und die Verbraucher von Geld-für-Flug sofort Geld erhalten.

Im vorliegenden Fall kündigte die Firma Geld-für-Flug nach Kauf und Abtretung der Ansprüche aus der Flugbuchung den Flug und verlangte von der Fluggesellschaft Ryanair Ltd. die Rückerstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren. Nachdem die Fluggesellschaft die ihr gesetzte Zahlungsfrist erfolglos verstreichen ließ, machte Herr Rechtsanwalt Janßen die Zahlungsansprüche mit einer Klage vor dem Amtsgericht Nürnberg geltend.

Die beklagte Fluggesellschaft beantragt die Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, dass die Abtretung der Ansprüche der Passagiere an unsere Mandantin Geld-für-Flug unwirksam sei. Darüber hinaus sei in ihren AGB bestimmt, dass eine Rückforderung der Steuern und Gebühren nach Flugstornierung durch den Passagier nur binnen eines Monats schriftlich beantragt werden könne und überdies eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 Euro anfalle.

Ryanair ist insbesondere der Ansicht, dass aufgrund einer Rechtswahlklausel in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen irisches Recht und nicht deutsches Recht anzuwenden sei. Nach irischem Recht sei eine Abtretung der Ansprüche aus Flugbuchungen ausgeschlossen und seien überdies ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen nach irischem Recht wirksam.

Nach deutschem Recht wäre die Abtretung wirksam und die allgemeine Vertragsbedingung, dass Ansprüche binnen eines Monats geltend gemacht werden müssen unwirksam. Es kommt also entscheidend darauf an, ob irisches oder deutsches Recht anzuwenden ist.

Konkret geht es damit um die Wirksamkeit der Rechtswahlklausel von Ryanair:

„Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regelungen dem irischen Recht.“

Rechtsanwalt Janßen und die Firma Geld-für-Flug halten diese Klausel unwirksam und sind der Ansicht, dass deutsches Recht anzuwenden ist. Diese Klausel ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Janßen nach Art. 3 I der Richtlinie 93/13/EWG eine missbräuchliche Klausel, da sie irreführend ist, da der Verbraucher nicht wie in der europäischen Rechtsprechung zu Art. 6 II Rom I Verordnung entwickelt auf das Günstigkeitsprinzip hingewiesen wird (EuGH, Rs. C-191/15 - Amazon). Fraglich ist, ob die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 II der Rom I Verordnung auf Beförderungsverträge und damit auf Art. 5 II Rom-I-Verordnung sinngemäß anzuwenden ist.

Mehrere Amtsgerichte in Deutschland haben diese Frage unterschiedlich beantwortet.

Auf Antrag von Rechtsanwalt Janßen hat das Amtsgericht Nürnberg diese Frage daher nun dem EuGH vorgelegt. Das Verfahren wird vor dem EuGH unter dem Aktenzeichen C-701/18 geführt.

Wir kämpfen für Ihre Rechte auch gegen die vermeintlich „Großen“ und falls erforderlich bis zum EuGH.

Bei Fragen zum Reiserecht, zum Fluggastrecht und zu Rückerstattungsansprüchen gegen Fluggesellschaften bei Flugausfällen und Stornierungen berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Janßen.

Wenn Sie ihren Flug nicht antreten wollen und ihre diesbezügliche Forderung nicht selbst geltend machen möchten, empfehlen wir Ihnen die Firma Geld-für-Flug GmbH (www.geld-fuer-flug.de).

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