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Kündigung Schulvertrag Privatschule

Das Amtsgericht Aachen entschied auf Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Rechtsanwalts Michael Janßen mit Urteil vom 02.12.2015 zum Aktenzeichen 109 C 118/15, dass die Privatschule verurteilt wird, den Schüler bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiter zu beschulen.

Der Entscheidung lag als Sachverhalt die außerordentliche Kündigung des Schulvertrages durch die Privatschule zu Grunde.

Die Schule behauptete die außerordentliche fristlose Kündigung des Schulvertrages sei aus wichtigem Grunde gerechtfertigt gewesen. Der Vater des Schülers hätte die Klassenlehrerin in wahnsinniger Lautstärke angebrüllt, massiv beschimpft und ihr gedroht, sowie ihr den Mund verboten. Das Gebrüll sei noch im darunter liegenden Stockwerk deutlich zu hören gewesen.

Der Schüler bestreitet dies, da es lediglich zu einem kontroversen Gespräch zwischen dem Vater und der Klassenlehrerin gekommen war, bei dem der Vater lediglich die Stimme erhoben hatte, jedoch es zu keiner Beschimpfung, Bedrohung oder dergleichen gekommen war.

Das Amtsgericht Aachen erhob Beweis durch Vernehmung der Klassenlehrerin und hörte darüber hinaus den Vater des minderjährigen Schülers an.

Das Amtsgericht Aachen führte zu den Entscheidungsgründen aus, dass es sich bei dem Schulvertrag zwischen den Parteien um ein Dienstverhältnis im Sinne des § 611 BGB handele, welcher grundsätzlich nach Maßgabe von § 626 BGB aus wichtigem Grund auch fristlos gekündigt werden könne. Die Beweislast für das Vorliegen eines derartig wichtigem Grunde, welcher eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnis zwischen den Parteien rechtfertigen und auch nicht etwa zunächst eine Abmahnung voraussetzen würde, liegt bei der Schule.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass sich der Vater des Schülers so fehlverhalten hat, dass deshalb eine fristlose Kündigung, sowieso ohne vorherige Abmahnung, gerechtfertigt wäre.

Nach Überzeugung des Gerichts haben sowohl der Vater des Klägers als auch die Klassenlehrerin das Wohl des Schülers als Ziel und auf Grund der Gesamtumstände und der unterschiedlichen Ansichten ist es verständlich, dass es zu einer kontroversen Diskussion kam. Nach Ansicht des Gerichtes muss aber eine solche Diskussion geführt werden und nützt auch dem zu findenden Ergebnis.

Letztlich handele es sich um einen Konflikt zwischen den beiden beteiligten Personen zur Frage des weiteren Vorgehens bezüglich des Schülers. Die Führung dieses Konfliktes rechtfertigt jedenfalls nicht eine außerordentliche Kündigung.

Nach der Beweisaufnahme blieb letztlich nur noch der Vorwurf der Vater des Schülers habe die Klassenlehrerin angebrüllt. Allein der Streit über das Maß dieser Lautstärke, welches in der Situation von den beiden Beteiligten auch unterschiedlich wahrgenommen sein dürfte, reicht aber nicht aus, eine Beschulung des Klägers bei der Schule, welche nach Ansicht beider Parteien für den Kläger erfolgreich verläuft, mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Ein Verfügungsanspruch lag damit vor.

Der Verfügungsgrund liegt im Umstand, dass der Schüler derzeit trotz Schulpflicht nicht beschult wird und ohne diese Entscheidung zu einem Schulwechsel gezwungen wäre.

Es konnte somit per einstweiliger Verfügung erreicht werden, dass der Schüler trotz der außerordentlichen fristlosen Kündigung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, also im Klageverfahren, zunächst weiter an der Schule beschult wird.

Die Schule hat zwischenzeitlich auch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, nachdem unter gewissen Bedingungen von der Kündigung Abstand genommen wird und wieder ein ungekündigtes Schulverhältnis gegeben ist.

Es konnte damit erreicht werden, dass der Schüler weiterhin an der Privatschule beschult wird.

Herr Rechtsanwalt Michael Janßen berät auch Sie gerne in sämtlichen Fragen über das Schulrecht.

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