Artikel

Mietkaution – Rückzahlungsanspruch einer WG

In Aachen und Jülich begründen viele Studenten gemeinsam eine Wohngemeinschaft. In dem Fall, dass alle Bewohner als gleichberechtigte Mieter – kein Hauptmieter – Untermieterverhältnis – den Mietvertrag mit dem Vermieter abschließen können sie bei Beendigung in der Regel nur gemeinsam die zu Beginn gezahlte Mietkaution gegenüber dem Vermieter verlangen.

Dies gilt auch, wenn jeder Student zuvor nur einen anteiligen Betrag der Kaution an den Vermieter gezahlt hat. Das Amtsgericht Jülich hat hierzu in seinem Urteil vom 4.10.2017 zum Aktenzeichen 11 C 180/16 ausgeführt:

„Der Kläger (Student) ist zur Geltendmachung einer Zahlung seines Kautionsanteils allein an ihn nicht aktiv legitimiert. Laut Mietvertrag ist vorliegend eine gesamtschuldnerische Haftung der Mieter vereinbart. Dementsprechend haften die Mieter Auch als Gesamtschuldner zur Einzahlung der Kaution. Daraus folgt, dass sie hinsichtlich des Rückzahlungsanspruches bezüglich der Kaution auch Gesamtgläubiger sind. Die Rückzahlung der Miete kann damit nur von allen Mietern gemeinsam an alle gemeinsam und nicht zu einzelnen gleichen Anteilen verlangt werden.“

 

Herr Rechtsanwalt Michael Janßen rät daher allen Studenten diesbezüglich abändernde Klauseln in den Mietvertrag aufzunehmen oder unter den Studenten im Innenverhältnis eine vorsorgende vertragliche Vereinbarung zu treffen. Zur Ausgestaltung solcher Regelungen steht Herr Rechtsanwalt Janßen zur Verfügung.

Sidebar Menu

Ihr Browser ist veraltet!

Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren

×