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Reiseveranstalter haben Geld zu haben - Auch unter Coronabedingungen muss der Reisepreis binnen 14 Tagen zurückgezahlt werden

Das Amtsgericht Leipzig hat in einem von Herrn Rechtsanwalt Michael Janßen für die Verbraucherin/ Reisende geführten Verfahren am 6.5.2021 zum Aktenzeichen 110 C 6581/20 mit Urteil entschieden, dass die Reiseveranstalterin LMX Touristik GmbH der Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen des Verzugsschadens zu erstatten hat.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Form der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von … gemäß § 286 II Nr. 2 BGB i.V.m. 3 651 h V BGB. Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.

Die Beklagte hat die von der Klägerin gebuchte Reise nach Ägypten (29.7.2020 bis 5.8.2020) kurz vor Reisebeginn storniert. Die Frist beginnt mit dem auf den Zugang der Rücktrittserklärung folgenden Tag (Palandt/Sprau, BGB Kommentar, 79. Auflage, 2020, § 651 h BGB, Randziff. 17).

Das anwaltsschreiben stammt vom 27.8.2020. In diesem Schreiben wurde die Beklagte zur Zahlung des Reisepreises aufgefordert. Die Zahlung erfolgte erst am 23.9.2020. Damit war aber die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters schon gemäß § 286 II Nr. 2 BGB in Verzug.

Es ist auch keine Unmöglichkeit eingetreten, wie dies die Beklagtenseite meint, da nach dem Beklagtenvortrag seit Beginn der Coronakrise 31.306.178,00 Euro an Reisepreisen ausgezahlt werden mussten und 27.849 Reisen rückabgewickelt werden mussten. Gegenüber einer Geldschuld kann sich der Schuldner nicht auf § 275 BGB (Unmöglichkeit) berufen. „Geld hat man zu haben“ (Palandt BGB Kommentar, 79. Auflage, 2020, § 275 BGB, Randziff. 3).

Eine teleologische Reduktion des § 651 h III, V BGB oder eine wie immer auch geartete europarechtskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat trotz des Wissens um die Coronapandemie weder diese Vorschrift abgeändert, noch Änderungen im EG BGB vorgenommen, noch eine sogenannte Gutscheinslösung eingeführt. Insofern ist der Wortlaut des § 651 h III, V BGB unumgänglich.

…“

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