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Rücktritt von Prüfungen wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit

Die Rechtssprechung setzt hohe Hürden an einen wirksamen Rücktritt von Prüfungen wenn der Kandidat die Prüfung bereits begonnen hat. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat am 04.03.2013 zum Aktenzeichen 7 CE 13.181 entschieden, dass es "grundsätzlich Sache des Prüfungsteilnehmers ist, sich vor Beginn der Prüfung zu vergewissern, ob seine Leistungsfähigkeit durch Krankheit beeinträchtigt ist. Tritt ein Prüfling aus wichtigem Grund von einer Prüfung zurück, trägt er die materielle Beweislast für den Rücktrittsgrund und die Unverzüglichkeit des Rücktritts, an die nach der Rechtssprechung strenge Anforderungen zu stellen sind. Zwar kann ein Prüfling auch wegen gesundheitlicher Beschwerden, die während der Prüfung eintreten, noch von der Prüfung zurücktreten. Ein solcher Rücktritt berührt jedoch den Grundsatz der Chancengleichheit im besonderem Maße."

Insoweit besteht die Gefahr, dass ein Prüfungsteilnehmer sich gegenüber seinen Mitprüflingen einen Vorteil verschafft, in dem er die Rücktrittsentscheidung hinaus zögert, um sie von der konkreten Aufgabenstellung, dem Verlauf der Prüfung und der eigenen Einschätzung seiner Prüfungsleistung abhängig zu machen. Gelingt dem Prüfling der Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht, geht dies nach den Grundsätzen der Beweislastverteilung zu seinen Lasten.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Kandidat nach Abbruch / Rücktritt der Prüfung während der Prüfung selbst anschließend unverzüglich seine Prüfungsunfähigkeit glaubhaft machen muss.

Der Kandidat muss hierzu unverzüglich nach Abbruch / Rücktritt der Prüfung einen Arzt aufsuchen und sich von diesem untersuchen lassen. Die Untersuchung muss ergeben, dass die Erkrankung akut aufgetreten ist. Diese ärztliche Diagnose muss sich auf objektiv messbare Untersuchungsergebnisse stützen.

In der ärztlichen Bescheinigung hat der Arzt darzulegen, wie er zu dem Schluß kommt, dass die festgestellte Erkrankung akut aufgetreten ist, und auf welche objektiv messbaren Untersuchungsergebnisse er seine Einschätzung stützt.

Es reicht also kein einfaches ärztliches Attest, in dem der Arzt lediglich attestiert, der Kandidat sei prüfungsunfähig, ohne nähere Angaben zur Prüfungsunfähigkeit, zum akuten Auftreten der Erkrankung und zu messbaren Untersuchungsergebnissen zu machen.

Des Weiteren muss die ärztliche Bescheinigung unverzüglich nach Abbruch / Rücktritt der Prüfung bei der zuständigen Stelle der Universität vorgelegt werden. Unverzüglich bedeutet möglichst noch am selben Tag oder am darauffolgenden Tag.

Zu allen Fragen über einen wirksamen Rücktritt von einer Prüfung sowie zu Anfechtung von Prüfungsentscheidungen berät Sie Herr Rechtsanwalt Michael Janßen.

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