Artikel

Rückzahlung des im Voraus gezahlten Werklohns bei vorzeitiger Kündigung des Werkvertrages

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 6.9.2016 zum Aktenzeichen 146 C 153/15 zugunsten des von Rechtsanwalt Michel Janssen vertretenen Beerdigungsinstitut entschieden, dass die Beklagte Werbeagentur den im Voraus durch das Beerdigungsinstitut gezahlten Werklohn wieder zurückzahlen muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Anfang 2012 schlossen die Parteien ein Vertrag über die Erstellung eines Internetauftritts sowie eines Flyer, eines Hauskatalogs und eines Formulares „Kostenaufstellung“ zum Gesamtpreis von 8330 € brutto. Die Klägerin zahlte vereinbarungsgemäß vor ab den Gesamtpreis an die Beklagte.

In der Folgezeit übersandte die Beklagte erste Entwürfe für den Internetauftritt an die Klägerin. Im März 2013 teilte die Beklagte mit, dass sie nun am Entwurf weiter arbeiten die Klägerin auf dem Laufenden halten werde.

Erst im August 2015 kam es sodann wieder zu weiteren Kontakten zwischen den Parteien. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, dass sie mit der bisherigen Zusammenarbeit sehr unzufrieden sei und um Auflösung des Vertrages und Erstattung der geleisteten Zahlung abzüglich einer Kleinen Kostenpauschale bitte.

Nachdem die Parteien keine Einigung über die weitere Zusammenarbeit finden konnten teilte die Beklagte mit E-Mail Schreiben im September 2015 mit, dass eine weitere Kooperation ausgeschlossen sei und das Geld überwiesen werde.

Daraufhin zahlte die Beklagte ein Betrag von 3500 € an die Klägerin. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 8.9.2015 die Rückzahlung weiterer 4830 € bis zum 15.9.2015. Die Beklagte wies die Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 23 neunten 2015 zurück, worauf hin die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 5.10.2015 an ihrer Forderung fest hielt und erfolglos eine Zahlung bis zum 19.10.2015 verlangte.

Die vertraglich geschuldeten Leistungen wurden zu keinem Zeitpunkt durch die Beklagte vollständig erbracht.

Die Beklagte behauptete dass ihr Kosten in Höhe von 2140 € durch die bisherige Arbeit entstanden seien.

Das Amtsgericht Köln entschied, dass die Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung des im Voraus gezahlten Werklohns in Höhe von 4480 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2i Alternative 1 BGB hat.

Danach ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas erlangt, zur Herausgabe des erlangten verpflichtet, wenn der rechtliche Grund für die Leistung später wegfällt. Die Klägerin hat die vereinbarte Vergütung von 8330 € brutto unstreitig an die Beklagte gezahlt. Unter Abzug der bereits erfolgten Rückzahlung von 3500 € verbleibt ein Betrag von 4830 €.

Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten bezüglich eines Gesamtbetrages von 4480,01 € Rückzahlungsanspruch gemäß Paragraf 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BGB.

Da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der Grundlage für die Kläger Seitz erbrachte Zahlung war, zwischenzeitlich beendet wurde, ist der Rechtsgrund für die Leistung nachträglich weggefallen. Bei dem im Januar 2012 abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 Abs. 1 BGB.

Der Werkvertrag wurde seitens der Klägerin gemäß § 649 Satz 1 BGB gekündigt. Danach kann der Besteller den Vertrag vor Vollendung des Werks jederzeit kündigen. Die vertraglich geschuldeten Leistungen wurden unstreitig nicht vollständig erbracht, sodass eine sogenannte „freie“ Kündigung durch die Klägerin möglich war. Die Klägerin hat mit Ihrer E-Mail vom 17.8.2015 die Kündigung erklärt. Sie hat um Auflösung des Vertrages und Erstattung der geleisteten Zahlung unter Abzug einer „kleinen Kostenpauschale“ gebeten. Die Kündigungserklärung bedarf keiner Form und ist auch konkludent möglich. Der Besteller muss lediglich klar zum Ausdruck bringen, dass er den Vertrag vorzeitig beenden will. Diesen Anforderungen wird die Erklärung der Klägerin in der E-Mail gerecht.

Gemäß § 649 Satz 2 BGB ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei er sich dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages erspart hat. Insoweit gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu stehen, § 649 Satz 3 BGB. Die vertraglich geschuldeten Leistungen wurden nicht fertiggestellt. Bezüglich des Flyer, des Hauskatalogs sowie des Formulares“ Kostenaufstellung“ fehlt es an jeglichem Vortrag bezüglich der erbrachten Leistungen. Hinsichtlich des Internetauftritts fehlt es ebenfalls unstreitig an einer Fertigstellung. Der Unternehmer trägt die Darlegungslast bezüglich der Vergütung, die auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt. Der Vortrag bezüglich der tatsächlich erbrachten Leistungen ist unsubstantiiert, was zulasten des insoweit Darlegung und beweisbelasteten Beklagten geht. Es wird lediglich auf Rechnungen von Subunternehmern Bezug genommen. Eine Konkretisierung der tatsächlich erbrachten Leistungen erfolgt nicht. Angesichts des unsubstantiierten Vortrags zu den behaupteten erbrachten Leistungen ist die Pauschale des § 649 Satz 3 BGB zugrunde zu legen. Die danach zu ermittelnde Pauschale von 5 % ist anhand der Nettovergütung zu berechnen.

Gerne steht Ihnen Herr Janßen als Rechtsanwalt zu allen Fragen zu ihrem Werkvertrag zur Verfügung.

Sidebar Menu

Ihr Browser ist veraltet!

Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren

×