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Ruhen der Schulpflicht - wenn ein Kind nicht zur Schule darf

Eine Förderschule der Städte Region Aachen beschied gegen unseren Mandanten, welcher sonderpädagogische Förderung erhielt, das Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 Schulgesetz NRW.

Daraufhin haben die Eltern des Schülers Herrn Rechtsanwalt Janßen mit der rechtlichen Interessenvertretung beauftragt, welcher sodann Anfechtungsklage erhob.

Gemäß § 40 Abs. 2 Schulgesetz NRW ruht die Schulpflicht für Kinder und Jugendliche,die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten nicht gefördert werden können. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde. Sie muss hierzu ein Gutachten der Unteren Gesundheitsbehörde einholen und die Eltern anhören.

Die Schulaufsichtsbehörde der Städte Region Aachen legte jedoch lediglich eine kurze Stellungnahme einer Amtsärztin vor, welche in keiner Weise den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten entsprach.

Gleichzeitig wurde für die Mandantschaft Prozesskostenhilfe beantragt. Zunächst lehnte das Verwaltungsgericht Aachen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen entschied, dass dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.

Das Klageverfahren wurde sodann fortgeführt.

Bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war bereits fast ein Jahr vergangen.

Da der Kläger zwischenzeitlich wieder von der Förderschule beschult wurde, die Schule jedoch darauf beharrte, dass ihr Bescheid über das Ruhen der Schulpflicht seinerzeit rechtmäßig gewesen sei, wurde das Klageverfahren fortgeführt mit dem Antrag, dass die Rechtswidrigkeit des Bescheides der Förderschule festgestellt wird. Dies insbesondere, weil der Kläger ein Interesse daran hatte, dass zukünftig nicht erneut so mit ihm verfahren wird und die Rechtswidrigkeit des Handelns der Schule festgestellt wird.

Das Verwaltungsgericht wies wiederum ein Jahr später die Klage ab. Hiergegen wurde Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht NRW eingelegt.

Erst im Laufe des Berufungsverfahrens zeigte die Städte Region Aachen Einsicht und erklärte, dass ihr Bescheid über die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht so nicht hätte ergehen dürfen und rechtswidrig war.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen entschied hieraufhin, dass das Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch das Schulamt der Städte Region Aachen, die Kosten beider Klageverfahren zu tragen hat.

Das Verfahren, welches über zwei Instanzen insgesamt gut drei Jahre gedauert hat, zeigt, dass sich Hartnäckigkeit auszahlt.

Dieses Verfahren zeigt beispielhaft, dass Eltern Bescheide der Schule sowie der Behörden sofort anwaltlich überprüfen lassen sollten und auf die behördlichen Entscheidungen nicht blind vertrauen sollten.

Herr Rechtsanwalt Michael Janßen vertritt Mandanten zu allen schulrechtlichen Fragen und steht Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

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