Artikel

Sinnlose KFZ Reparatur – Beweislast

Die Eigentümerin eines KFZ führte ihr Auto mehrfach in einer Autowerkstatt vor. Diese unternahm Arbeiten an dem Fahrzeug.

Die Reparaturrechnungen zahlte die Eigentümern des PKW´s anstandslos. 

Später verlangte die Fahrzeugeigentümerin die von ihr gezahlten Rechnungsbeträge von der Werkstatt zurück und behauptete die Reparaturmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen und sei durch diese das Problem an dem Fahrzeug nicht behoben worden.

Die Eigentümerin verklagte schließlich die KFZ Werkstatt auf Rückzahlung.

Herr Rechtsanwalt Janßen vertrat erfolgreich die Werkstatt. Das Amtsgericht Aachen gab in seinem Urteil vom 19.07.2018 zum Aktenzeichen 106 C 118/17  dem hiesigen Antrag statt und wies die Klage ab.

Es folgte den hiesigen Ausführungen und begründete das Urteil unter Verweis auf die Beweislast wie folgt:

„Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht die Rückzahlung gezahlten Werklohns aus Paragraf 638 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit Paragrafen 634 Nr. 3,633 Abs. 3 Satz 2,636,323,346 Abs. 1 BGB verlangen. Die Klägerin konnte den Werklohnanspruch des Beklagten nicht wegen Mangelhaftigkeit der Werkleistung mindern. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Beklagte Arbeiten durchgeführt hat, die nicht der Beseitigung der von ihr geschilderten Schadenssymptome dienten. 

Die Klägerin ist beweisbelastet dafür, dass die Arbeiten tatsächlich nicht erforderlich waren, da sie ihren Rückzahlungsanspruch sinngemäß darauf stützt, dass die vom Beklagten durchgeführten Arbeiten zur Schadensbehebung nicht erforderlich gewesen seien damit dem Reparaturauftrag nicht entsprochen hätten. Eine Dokumentationspflicht ähnlich wie im Recht der ärztlichen Heilberufe besteht im Werkvertragsrecht nicht, sodass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, der Beklagte habe eine Schadhaftdichtigkeit der von ihm ausgetauschten Gas-Einspritzdüsen nicht dokumentiert, sodass es hinsichtlich der Notwendigkeit der vorgenommenen Arbeiten zu einer Beweislastumkehr kommen müsse. Seiner allenfalls bestehenden sekundären Darlegungslast ist der Beklagte dadurch nachgekommen, dass er nachvollziehbar vorgetragen hat, warum er davon ausgegangen ist, dass die Einspritzdüsen defekt seien. Dass die Einspritzdüsen nunmehr so beschädigt sind, dass der Sachverständige sie nicht mehr begutachten kann, ändert nichts an der dargelegten Beweislastverteilung, sondern fällt nach den üblichen Beweislastregeln in die Risikosphäre der Klägerin als beweisbelasteter Partei. Eine gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis führende Beweisvereitelung durch den Beklagten war insoweit nicht anzunehmen, da die Klägerin schon nicht dargelegt hat, dass die Beschädigung durch diesen erfolgt sei.

Den ihr somit obliegenden Beweis konnte die Klägerin nicht führen. Nach dem klägerischen Vortrag hatte das Fahrzeug, mit dessen Reparatur sie den Beklagten beauftragte, Startschwierigkeiten, ging immer wieder im Straßenverkehr aus und strömte ein Gasgeruch aus. Der Sachverständige konnte auf dieser Basis nicht feststellen, dass die vom Beklagten zunächst vorgenommene Maßnahme, dass an Löten eines Steckers, zur Beseitigung der Motorprobleme ungeeignet sei. Vielmehr sei das an Löten bei einer fehlerhaften elektrischen Verbindung durchaus zur Fehlerbeseitigung geeignet. Ebenso wenig konnte er feststellen, dass der Austausch der Railleiste , d.h. der Einspritzdüsen, zur Fehlerbehebung ungeeignet gewesen sei. Sowohl wenn ein Fahrzeug nicht „rund laufe“, als auch wenn ein Gasgeruch bestünde, könne dies an den Einspritzdüsen liegen. Ob die ausgebauten Einspritzdüsen gegebenenfalls überhaupt nicht defekt gewesen seien, könne er aufgrund einer Beschädigung der Railleiste, die einen Einbau und damit einen Test unmöglich mache, nicht feststellen.“

Sidebar Menu

Ihr Browser ist veraltet!

Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren

×