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Verkehrsunfall - Gewinnausfall eines Taxiunternehmers

Das Amtsgericht Aachen hat auf die Klage eines Taxiunternehmers, vertreten durch die Rechtsanwälte Steinmetz & Dr. Otten in Aachen, in seinem Urteil zum Aktenzeichen: 103 C 89/16 einem Taxiunternehmen auch den entgangenen Gewinn nach einem Verkehrsunfall zugesprochen.

Durch den Verkehrsunfall war das Taxi des Unternehmers so stark beschädigt, dass es ohne Reparatur nicht weiter verkehrstüchtig war. Ein Ersatzfahrzeug war nicht unverzüglich zu beschaffen, so dass der Taxiunternehmer einen zeitweisen Ausfall eines Taxis zu beklagen hatte. Der damit verbundene entgangene Gewinn wurde gerichtlich geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass die zulässige Klage begründet ist und dem klagenden Taxiunternehmer gegen den Unfallgegner aus dem Verkehrsunfallereignis ein Anspruch auf Zahlung des entgangenen Gewinns aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 249 Abs. 2 S. 1, 252 BGB zusteht.

Zur Konkretisierung des entgangenen Gewinns reicht eine Berechnung und Bescheinigung des Steuerberaters aus. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung wie folgt aus:"Unter entgangenem Gewinn sind alle Vermögensvorteile zu verstehen, die dem Geschädigten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses zwar noch nicht zugeflossen sind, bei ihm ohne dieses Ereignis aber eingetreten wären. Der zu ersetzende Gewinn ist grundsätzlich der Nettogewinn. Ohne das schädigende Ereignis angefallene Aufwendungen, die infolgedessen jedoch unterbleiben, sind bei der Berechnung des entgangenen Gewinns im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen, wobei das Gericht bei hinreichenden Anhaltspunkten, die von Amts wegen zu prüfen sind, die Höhe der Aufwendungen gemäß § 287 ZPO zu schätzen hat. Unter Beachtung dieser Voraussetzungen bietet die seitens des Klägers eingereichte Berechnung der Steuerberaterin eine für eine gerichtliche Schätzung nach § 287 ZPO ausreichende Grundlage. Die Berechnung des Nutzungsausfallschadens ist insbesondere hinreichend substantiiert, um eine Schätzung des entgangenen Gewinns zu ermöglichen. Die Berechnung weist eine als geordnete und übersichtliche Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva der Klägerin für den Zeitraum Januar - März 2015 aus, welche eine genaue Zusammenstellung der erzielten Einnahmen konkret darlegt. Insofern wird eine verlässliche und genaue Schätzgrundlage angegeben. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Aufstellung den erzielten und den zu erwartenden Nettogewinn konkret und nachvollziehbar ausweist Die Berechnung des zu erwartenden Gewinns, der dem Kläger entgangen ist, ist rechnerisch nachvollziehbar und basiert auf in sich schlüssigen und plausiblen Schätzgrundlagen."

Gerne beraten wir auch Sie zu allen Fragen des Schadenersatzes bei einem Verkehrsunfallereignis und machen diese für Sie geltend.

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