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Verkehrsunfall - Haftung auch ohne Berührung

Das Amtsgericht Jülich hat mit Urteil vom 30.12.2020 zum Az. 47 C 215/20 die herrschende Meinung zur Unfallverursachung und Haftung bei einem Unfall ohne Berührung der Fahrzeuge nochmals zutreffend zusammengefasst:

„Die Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein begründet noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden. Erforderlich ist vielmehr, dass die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat. Andererseits hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich die im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge berühren.

Danach kann selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion gegebenenfalls dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH v. 29.6.1971 – VI ZR 271/69 – juris Rn. 16 – VersR 1971, 1060; BGH v. 19.4.1988 – VI ZR 96/87 – juris Rn. 9 – MDR 1988, 850; OLG Düsseldorf v. 12.2.2007 – 1 U 182/06 – juris Rn. 27 – NJW 2007). Auch subjektiv muss die Ausweichreaktion nicht erforderlich sein oder sich für den Führer des anderen Fahrzeugs aus seiner Sicht, also subjektiv, als die einzige Möglichkeit darstellen, um eine Kollision zu vermeiden. Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebes des Kraftfahrzeuges zu einem schädigenden Ereignis ist allerdings, dass über die bloße Anwesenheit hinaus das Fahrverhalten dessen Fahrers Anlass für die Reaktion des anderen Verkehrsteilnehmers war (BGH v. 21.9.2010 – VI ZR 265/09 – juris Rn. 6 – SVR 2010, 466; AG Schwarzenbek v. 15.01.2015 – 2 C 679/14 – juris Rn. 13 – ZfSch 2015, 433; a.A. noch Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt v. 15.9.2006 – 10 U 16/06 – juris Rn. 33 – NZV 2008,25).“

Es ist in Fällen ohne Berührung mithin zu klären, ob die Ausweichreaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers dem Betriebsvorgang des anderen Fahrzeugs zuzurechnen ist.

Gerne vertreten wir Sie kompetent in Rechtsstreitigkeiten zur Frage der Haftung nach einem Unfall.

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