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Verwaltungsgericht Aachen stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Unterrichtsausschluss wieder her

Herr Rechtsanwalt Janßen hat für den minderjährigen Schüler einer Aachener Grundschule Widerspruch gegen den Bescheid der Schule über den Unterrichtsausschluss erhoben.

Die Grundschule hat daraufhin die sofortige Vollziehung angeordnet.

Hiergegen wurde durch Rechtsanwalt Janßen beim Verwaltungsgericht Aachen der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wegen des sofort vollziehbaren Ausschlusses vom Unterricht gestellt.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag durch Beschluss vom 31.10.2012 zum Aktenzeichen 9 L 486/12 statt und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass im Rahmen der gebotenen summarischen Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse am Aufschub der Vollziehung überwiegende Gesichtspunkte für ein Erfolg in der Hauptsache sprechen.

Nach § 54 IV Satz 3 des Schulgesetzes NRW (SchulG) ist die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Gefahr im Verzuge befugt, einen vorläufigen Ausschluss vom Besuch der Schule auszusprechen. Ansonsten können Schülerinnen und Schüler, deren Verbleib in der Schule eine konkrete Gefahr für die Gesundheit anderer bedeutet, vorübergehend oder dauernd vom Schulbesuch ausgeschlossen werden (§ 54 IV Satz 1 SchulG). Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines Gutachtens des schulärztlichen Dienstes (§ 54 IV Satz 2 SchulG).

Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gefahr im Verzug, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ließ sich nicht feststellen.

Die in den Blick zu nehmenden ärztlichen Stellungnahmen ließ sich keine konkrete Gefahr einer gesteigerten Gefahrenlage entnehmen. Gefahr im Verzug gesetzt wie eine gegenwärtige Gefahr die Notwendigkeit eines sofortigen Eingreifens voraus. Diese Notwendigkeit ist nicht zu erkennen.

Gerne vertritt Herr Rechtsanwalt Janßen auch Sie in allen schulrechtlichen Fragen zu erteilten Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen wie,

  • die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
  • der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
  • die Androhung der Entlassung von der Schule,
  • die Entlassung von der Schule,
  • die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
  • die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

Wichtig ist bei allen Bescheiden einer Schule die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels von in der Regel nur einem Monat nach Zugang des Schreibens der Schule zu beachten.

Wir empfehlen Ihnen daher nach Erhalt des Bescheides schnell zu handeln und uns kurzfristig zu kontaktieren.

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