Das Verwaltungsgericht Stade (6 A 2091/24) hat den Ablehnungsbescheid des Niedersächsischen Zweckverbands zur Approbationserteilung (NiZzA) vom ….11.2024 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Antrag auf Erteilung einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 Abs. 1 ZHG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Klägerin wurde in dem Verfahren von Rechtsanwalt Michael Janßen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, vertreten.
Das Verwaltungsgericht bestätigt, dass für die „abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung“ i.S.d. § 13 Abs. 1 ZHG das Recht des Herkunftsstaates maßgeblich ist. Eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands wird nicht verlangt.
Die Klägerin hat die YMC-Berufszulassungsprüfung bestanden und am … eine YMC-Berufsausübungserlaubnis erhalten. Damit war die abgeschlossene Ausbildung nach jemenitischem Recht nachgewiesen. Der Bachelor (Oktober 2014) und einjähriges Internship (Cairo University) waren ebenfalls belegt. Anrechnung von Auslandsleistungen und laufende Immatrikulation in Deutschland stehen dem Nachweis der abgeschlossenen ausländischen Ausbildung nicht entgegen. Es kommt allein auf das Herkunftsrecht an.
NiZzA stützte die Ablehnung fehlerhaft vor allem auf die Annahme, es fehle an einer abgeschlossenen Ausbildung, und verwies auf das laufende deutsche Studium bzw. die nicht abgeschlossene deutsche Prüfung – ohne die ausländischen Nachweise tragfähig zu würdigen. Im Prozess hat NiZzA sein Ermessen im Wesentlichen darauf gestützt, zunächst den Ausgang des deutschen Prüfungsrechtsverhältnisses abzuwarten (§ 2 Abs. 1 S. 8 ZHG). Das Gericht rügte diese Erwägung als zweckwidrig: § 13 ZHG ist ein befristetes, widerrufliches Instrument mit Beschränkungsmöglichkeiten. Das bloße „Abwarten“ des Prüfungsverhältnisses ersetzt keine inhaltliche Eignungsprüfung und genügt nicht als tragfähige Ermessensbegründung.
Das Gericht urteilte, dass der Ablehnungsbescheid aufgehoben wird und der Niedersächsischen Zweckverbands zur Approbationserteilung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet wird.
Gerade in Verfahren zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse, zur Erteilung von Approbationen und vorübergehenden Berufserlaubnissen lohnt es sich, für sein Recht zu kämpfen. Das vorliegende Urteil belegt, dass Behörden fehlerhafte Entscheidungen treffen, die korrigiert werden können.
Rechtsanwalt Michael Janßen steht Ihnen in diesen Verfahren kompetent zur Seite – von der strategischen Antragstellung über die Beweissicherung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.