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Vorsicht ist besser als Nachsicht: Keine Ansprüche bei Schwarzarbeit – BGH, Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13

Zum Sachverhalt:

Die Parteien schlossen einen Werkvertrag über Elektroinstallationsarbeiten in verschiedenen Neubauten. Dabei vereinbarten sie einen Gesamtpreis in Höhe von 18.000,- €. Hiervon sollten 5.000,- € in bar und ohne Rechnung sowie ohne Entrichtung der Umsatzsteuer gezahlt werden, wovon der Auftraggeber allerdings nach Fertigstellung aller Arbeiten nur einen Teil beglich. Die Werkunternehmerin verlangt Bezahlung des ausstehenden Betrages.

Entscheidung:

Der von den Parteien geschlossene Werkvertrag ist wegen eines Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot (§ 134 BGB) der Schwarzarbeit gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) in seiner Gesamtheit nichtig und damit ohne rechtliche Wirkung. Der Auftraggeber hat die Absicht der Steuerhinterziehung dabei zumindest erkannt und durch die entsprechende Vereinbarung gebilligt. Ein Anspruch aus einem Vertrag ist also nicht gegeben.

Den BGH beschäftigte darüber hinaus die Frage, ob die Werkunternehmerin Wertersatz für die insofern ohne Bezahlung erbrachten Leistungen (Elektroinstallationen) fordern kann. Auch das wurde verneint: Das SchwarzArbG verfolgt nicht nur fiskalische Interessen, namentlich die Sicherung der Steuereinnahmen des Staates, sondern es möchte vielmehr auch Wettbewerbsverzerrungen verhindern und redliche Unternehmer und Auftraggeber schützen. Diese wichtigen Schutzgüter führen nach Ansicht des Gerichts dazu, dass neben der vertraglichen Vereinbarung (s.o.) auch die in „Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistungserbringung“ durch die Werkunternehmerin gegen das SchwarzArbG verstößt. Für eine solche rechtswidrige Leistungserbringung kann kein Wertersatz gefordert werden (§ 817 BGB).

Das Gericht konstatiert danach plakativ: Der Ausschluss sämtlicher Ansprüche „ist ein geeignetes Mittel, die (...) Zielsetzung des Gesetzgebers (im Hinblick auf die Schwarzarbeitsbekämpfung) mit den Mitteln des Zivilrechts zu fördern. Denn (dies) hat zur Folge, dass ein Schwarzarbeitergeschäft mit einem großen Risiko behaftet ist.“ Also ist Vorsicht geboten: Schwarzarbeit lohnt sich unter keinen Umständen und für keinen Beteiligten – Ansprüche bestehen nämlich nicht.

Zum besseren Verständnis wird hier § 1 SchwarzArbG abgedruckt (Fassung vom 23.07.2004):

(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

  1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
  2. aus Gefälligkeit,
  3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  4. (...).

Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

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