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Wohnungsvermittlungsprovision für WEG-Verwalter

Fraglich ist, ob ein Verwalter einer Wohnungseigentümergeinschaft bei Verkauf von Eigentumswohnungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft deren Verwalter er ist, Provision nehmen darf oder nicht.

Zur Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen einer WEG-Verwaltung und einer Verwaltung der konkreten Wohnung.

Handelt es sich bei dem Verwalter um eine Verwaltung der WEG und damit des gemeinschaftlichen Eigentums und tritt der Verwalter darüber hinaus weder als Bevollmächtigter des einzelnen Wohnungseigentümers auf, noch erbringt er erhebliche Verwaltungsleistungen für die einzelne Eigentumswohnung, wie Fertigung der Betriebskostenabrechnung für den Mieter der Eigentumswohnung etc., so ist er nicht im Sinne des § 2 Abs. 2, Satz 1, Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz Verwalter der konkreten Wohnung und besteht daher kein Provisionsausschluss nach § 2 Abs. 2. Satz 1. Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz.

Der (gewöhnliche) WEG-Verwalter ist daher nach § 2 Abs. 2 Satz 1. Nr. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht als Verwalter über Wohnräume anzusehen.

Insofern hat der Bundesgerichtshof in 2003 in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen BGH III. ZR 299/02 entschieden, dass der Provisionsausschluss nur für den Wohnungsverwalter gilt, der im Auftrag des Eigentümers oder Vermieters die konkrete Wohnung selbst verwaltet, der beispielsweise für die Bearbeitung von Reklamationen zuständig ist, die Nebenkostenabrechnung erstellt, Kündigungsschreiben bearbeitet oder Mieterhöhungen fertigt, der die Reparaturarbeiten veranlasst oder für die Mängelbearbeitung zuständig ist.

Nicht von dem Provisionsausschluss betroffen ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentumsanlage (WEG).

Dieser WEG-Verwalter ist grundsätzlich, wie dargestellt, nicht für die einzelne Wohnung zuständig. Hier bleibt der Eigentümer oder der Vermieter selbst verantwortlich. Wenn dieser WEG-Verwalter eine Wohnung aus der Eigentumsanlage vermittelt, kann er hierfür eine Provision einfordern.

Somit kann der Verwalter einer Wohnanlage Makler sein und hat grundsätzlich einen Anspruch auf Provision.

Es muss also im Einzelfall beachtet werden, was für eine Art Verwalter derjenige ist, der die Wohnung vermittelt hat.

Bei allen Fragen zum Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Rechten und Pflichten eines Verwalters steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Michael Janßen, Fachanwalt für das Miet und WEG-Recht zur Verfügung. 

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