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Zur Vergleichbarkeit von Studiengängen – Erhebliche inhaltliche Nähe

Mit Urteil vom 23. März 2023 hat das Verwaltungsgericht Aachen im Verfahren zum Aktenzeichen 10 K 977/22 dargelegt, welche Voraussetzungen betreffend die erhebliche inhaltliche Nähe bei der Vergleichbarkeit von Studiengängen vorzuliegen haben.

In dem gegenständlichen Verfahren klagte ein von Rechtsanwalt Janßen, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, vertretener Studienbewerber auf Zulassung zu einem Bachelorstudiengang. Die Zulassung wurde dem Bewerber versagt, da er in einem vorangegangenen Studiengang eine Klausur endgültig nicht bestanden hatte und die Hochschule eine erhebliche Nähe des vorangegangenen Studienganges mit dem in der Bewerbung gewählten Studiengang feststellte. Die Hochschule stellte fest, dass das der endgültig nicht bestandenen Klausur zugehörige Fach auch in dem gewählten Studiengang verpflichtend geprüft wird. Grundlage der Versagung war die einschlägige Prüfungsordnung der Hochschule.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass grundsätzlich jeder der die subjektiven Voraussetzungen zum Hochschulstudium erfüllt, berechtigt ist das gewählte Hochschulstudium durchzuführen. Dies folge aus Art. 12 Abs. 1 GG, dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip. Das Recht auf Zulassung kann aber beschränkt werden, da das Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen, im Sinne dessen, was der Einzelne von der Gesellschaft vernünftigerweise beanspruchen kann. Eine derartige Einschränkung hat der Landesgesetzgeber in § 50 Abs. 1 Nr. 2, 1. Halbsatz HG NRW vorgenommen. Hiernach ist die Zulassung zu versagen, wenn in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Diese Einschränkung erweitert § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW auf Studiengänge die eine erhebliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang (in welchem die Klausur endgültig nicht bestanden wurde) aufweisen.

Eine weiterreichende Regelung als § 50 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HG NRW können die Hochschulen in ihren Prüfungsordnungen nicht aufstellen.  Entscheidend ist insoweit alleinig, ob zwischen den Studiengängen eine erhebliche inhaltliche Nähe besteht.

Die Beurteilung ob eine erhebliche inhaltliche Nähe der Studiengänge vorhanden ist, darf sich nicht allein danach richten ob die Studiengänge demselben Fachbereich zugeordnet werden. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in welcher zu beurteilen ist, inwieweit die Inhalte der Studiengänge sich in wesentlichen Bestandteilen der Curricula gleichen. Auf Grundlage dessen muss geprüft werden, ob für den gewählten Studiengang eine negative Studienerfolgsprognose zu treffen ist. Keine erhebliche inhaltliche Nähe begründen einzeln vorkommende gleiche Prüfungsleistungen, die Studiengänge müssen vielmehr durch überwiegend gleiche Module geprägt sein. Erst ab einer inhaltlichen Deckungsgleichheit von mindestens 60 % ist eine negative Studienerfolgsprognose gerechtfertigt.

Wenn nach den Vorgenannten Voraussetzungen eine erhebliche inhaltliche Nähe zwischen den beiden Studiengängen gegeben ist, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen ob die endgültig nicht bestandene Prüfung eine erhebliche inhaltliche Nähe zu einer Prüfungsleistung in dem gewählten Studiengang aufweist.

Das Gericht entschied, dass anders als von der Hochschule angenommen, eine erhebliche inhaltliche Nähe zwischen den beiden Studiengängen nicht festzustellen ist und gab der Klage des Studenten auf Zulassung zum Bachelorstudiengang, trotz der Tatsache, dass er in diesem die gleiche Prüfung, die in dem zuvor besuchten Studiengang zum Nichtbestehen führte, absolvieren muss, statt.

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