Wenn Sie die Absicht haben ihren Studiengang zu wechseln oder ihr Studium abzubrechen und Leistungen nach dem BAFÖG beziehen, gilt es zu beachten, dass Sie einen Anspruch auf BAFÖG-Leistungen nur so lange haben wie Sie das Ausbildungsziel auch subjektiv anstreben.
Es ist daher Vorsicht dabei geboten, was Sie dem Amt für Ausbildungsförderung für Gründe und Angaben bei einem Studiengangwechsel oder Abbruch des Studiums nennen.
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