Arzthaftungsrecht

Beschreibung

Im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungen kommt es leider immer wieder zu Haftungsprozessen, sei es, weil eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg bringt, sei es, weil die Behandlungsmethode fehlerhaft war.

Wir beraten und vertreten Sie umfassend und bundesweit zu allen Fragen des Arzthaftungsrecht wie:

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld nach ärztlichem Heileingriff
  • Bestimmung der Schadenshöhe
  • Haftung von Ärzten und Trägern medizinischer Einrichtungen.
  • Aufklärungsmangel
  • Behandlungsfehler, Kunstfehler
  • Dokumentationsmangel
  • Organisationsverschulden: Übernahme der Behandlung durch einen nicht ausreichend erfahrenen Arzt
  • Grober Behandlungsfehler
  • Befunderhebungsmangel

Rechtlich ist der Arzt verpflichtet, die Krankheit nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu diagnostizieren und zu behandeln. Der Arzt schuldet jedoch nicht den Heilungserfolg. Wenn die „richtige“ Behandlung nicht wirksam ist, so haftet der Arzt nicht. Wenn der Arzt jedoch die falsche Diagnose stellt oder eine falsche Behandlung durchführt, so schuldet er Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Vor dem medizinischen Eingriff wie zum Beispiel einer Operation muss der Arzt den Patienten über alle Risiken aufklären, die die Behandlung mit sich bringt. Dabei reicht es nicht aus, wenn diese Belehrung erst im OP-Saal erfolgt, denn Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass ein Patient sich aus freien Stücken für eine Operation entscheiden muss. Wenn die Aufklärung unvollständig erfolgt, so ist der operative Eingriff in jedem Fall rechtswidrig. Der Patient kann vom Arzt Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen.

Wir vertreten Ärzte und Patienten in Haftungsprozessen und regulieren Schäden außergerichtlich mit den Haftpflichtversicherungen. 

Dabei ist es stets unsere Maxime, eine Lösung so schnell und vorteilhaft wie möglich für den Mandanten herbeizuführen. Hierbei werden die individuellen Bedürfnisse des Mandanten in den Vordergrund gerückt.

Abrechungsproblematiken

Ebenso vertreten wird Ihre rechtlichen Interessen bei Abrechnungsproblematiken mit Krankenkassen und Ersatzkassen. Sind Sie Heilmittelerbringer (z.B. Physiotherapeut, Heilpraktiker oder Masseur) oder Versicherter können Sie sich vertrauensvoll mit uns in Verbindung setzen.

Mögliche Themenbereiche sind 

Rückforderungen von Krankenkassen (z.B. in Sachen KG-ZNS oder KG nach Bobath, Vojta etc.)

Zahlungsverweigerung durch Krankenkassen

Aufgrund langjähriger Erfahrungen und Kontakte auf diesem Gebiet lassen sich oftmals gute Ergebnisse für Sie als unseren Mandanten realisieren.

Behandlungsverträge 

Wir beraten Sie auch gerne in allen Belangen des ab 2013 geltenden Patientenrechtegesetzes. Das PatientenrechteG spielt vor allem bei Behandlungsverträgen eine große Rolle. Diese entwerfen wir auch auf Wunsch.

Heilmittelwerberecht

Das Heilmittelwerbegesetz und weitere strenge Normen stellen Heilmittelerbringer vor schwierige Aufgaben. Als Angehöriger der medizinischen Fachberufe dürfen Sie bei weitem nicht derart werben, wie es in anderen Geschäftszweigen üblich ist. Verstoßen Sie gegen etwaige Regeln und Gesetze, drohen Ihnen teure Abmahnungen. Wir beraten Sie gerne in allen Fragen zum Werberecht für Heilmittelerbringer, sei es bei Printwerbung, Schilderwerbung oder Onlinewerbung.

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter +49 241 44 67 00 oder per Mail an kontakt@steinmetz-rechtsanwaelte.de.

Kontakt aufnehmen

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