Beschreibung

Ihre geplante Urlaubsreise ist zum Albtraum geworden, weil sich das angeblich neue Hotel als Großbaustelle entpuppte, das Zimmer Mängel aufwies oder der versprochene Service eine Katastrophe war.

Möchten Sie sich in solchen oder vergleichbaren Fällen nicht vom Reiseveranstalter mit dem Hinweis „persönliches Pech“ vertrösten lassen, dann helfen wir Ihnen Ihre Rechte durchzusetzen.

Reiseveranstaltern und Reisenden stehen wir mit unserer Fachkompetenz bei folgenden Themen zur Verfügen:

  • Geltendmachung und Abwehr von Minderungs- und Schadenersatzansprüchen
  • Rücktritt von der Reise und Kündigung
  • Reiseversicherungen
  • Fluggastrechte

Gerade im Reiserecht empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. In einer Erstberatung kann festgestellt werden, welche Ansprüche Ihnen zustehen. Bringen Sie hierzu Ihre Reiseunterlagen mit.

Bitte beachten Sie vor allem die Fristen zur Geltendmachung eines Anspruches wegen Reisemangels. Spätestens einen Monat nach Ende der Reise müssen die Mängel angezeigt worden sein.

Weitere Hinweise:

  • Ansprüche wegen Reisemängel müssen innerhalb eines Monats nach Rückkehr schriftlich gegenüber dem Reiseveranstalter per Einschreiben mit Rückschein geltend gemacht werden.
  • Im Reiserecht gilt bei Wahrung der einmonatigen Ausschlussfrist eine zweijährige Verjährungsfrist.
  • Reisende tragen die Beweislast für Reisemängel. Reisende sollten daher noch am Urlaubsort Fotos, Videos oder Skizzen vom Reisemangel fertigen und mit Mitreisenden, die als Zeugen in Frage kommen, Kontakt aufnehmen. Vor Gericht wird eine aussagekräftige Dokumentation verlangt.

Reisemängel - Minderung des Reisepreises

Reiseunternehmen versuchen nur allzu gerne später die Karte auszuspielen, dass der Reisende Mängel nachträglich nur schwer beweisen kann.
 
Bitte dokumentieren sie daher die Mängel und die Beeinträchtigung, die sie durch die Mängel erleiden, bereits während der Reise und wenn möglich notieren sie Namen und Anschrift von Zeugen (Mitreisenden etc.), die die Mängel bestätigen können.
 
Die Gerichte stellen bei der Überprüfung des Anspruches auf eine Minderung des Reisepreises auf folgende grundsätzliche Erwägungen ab:
Unter vielen z.B. AG München, Urteil vom 26.3.2019

„Ist die Reise mangelhaft, mindert sich nach § 651d I BGB a.F für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 III BGB.
Nach § 638 III Satz 1 BGB ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werks in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Sie besteht regelmäßig nicht in einem festen Betrag, sondern wird in einem Prozent Satz des Reisepreises ausgedrückt.
 
Da ein Fehler die Tauglichkeit der erbrachten Leistung beeinträchtigen muss, sind geringfügige Mängel als Unannehmlichkeiten vom Reisenden hinzunehmen. Die Abgrenzung zwischen einem rechteauslösenden Mangel und einer rechtlich irrelevanten Unannehmlichkeit vollzieht sich dabei nicht aus der subjektiven Sicht eines eventuell überempfindlichen Reisenden. Vielmehr ist für die Frage der Mangelhaftigkeit auf den Bewertungshorizont des gewöhnlichen, nicht übermäßig empfindlichen Touristen abzustellen. Zu den bloßen Unannehmlichkeiten, die keine Mängelgewährleistung auslösen, zählen beispielsweise normale Gebrauchs und Abnutzungsspuren in der Unterkunft.
 
Der Entschädigungsanspruch nach § 651f II BGB a.F. entsteht dann, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen. Diese vorzunehmende Gesamtwürdigung ist aus der Sicht eines Durchschnittsreisenden unter Würdigung aller Umstände vorzunehmen. Entscheidend ist, ob die vom Reiseveranstalter erbrachte Leistung nicht nur Mängel aufweist, sondern ob sie soweit hinter dem geschuldeten Leistungserfolg zurück bleibt, dass dem Reisenden neben der Minderung des Reisepreises für die mangelhafte Leistung auch ein Ausgleich für die immaterielle Beeinträchtigung in Gestalt nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zuzubilligen ist. Ein solcher Ausgleich ist nur dann geboten, wenn sich die Reiseleistung, gemessen an ihrem Ziel und ihrer vertraglich vereinbarten Ausgestaltung so weit von demjenigen entfernt, um dessentwillen der Reisende die Urlaubszeit aufgewendet hat, dass die Erreichung des Vertragszwecks als vereitelt oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt angesehen werden muss.“

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

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Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter +49 241 44 67 00 oder per Mail an kontakt@steinmetz-rechtsanwaelte.de.

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