Wohnungseigentumsrecht

Beschreibung

Herr Rechtsanwalt Michael Janßen ist zugleich Fachanwalt für das Wohnungseigentumsrecht. Er berät und vertritt Eigentümer sowie Hausverwalter in allen Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts. Zu unseren Mandanten zählen vor allem namhafte Hausverwaltungen und Immobilienverwaltungen.

Das Wohnungseigentumsrecht findet seine Grundlage im Wohnungseigentumsgesetz (WEG), welches mit der WEG-Novelle im Jahr 2007 eine umfassende Neuregelung erfahren hat. Es wird ergänzt durch eine umfangreiche Rechtsprechung. Die speziellen Regelungen und Formvorschriften des Wohnungseigentumsrechts bergen viele Detailprobleme und sind für den einzelnen Wohnungseigentümer, ebenso wie für die WEG-Verwaltung oft kaum überschaubar.

Es ist daher sinnvoll sich bereits bei der Errichtung von Wohnungseigentümergemeinschaften, der Abfassung der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung anwaltlich beraten zu lassen, um Streitigkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen. Dies gilt umso mehr als die in der Teilungserklärung getroffenen Regelungen den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes grundsätzlich vorgehen. Das Wohnungseigentumsgesetz wird erst dann herangezogen, wenn die Teilungserklärung keine Bestimmung enthält.

Bei bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften umfasst die anwaltliche Tätigkeit die Beratung und gerichtliche Vertretung von WEG-Verwaltern wie auch die Beratung und Vertretung von Einzeleigentümern oder der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft.

Anfechtung der Jahresabrechnung

Zu unserem täglichen Geschäft gehört die Anfechtung der Jahresabrechnung.

Fehler bei der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung oder Fehler der Jahresabrechnung kann ein Wohnungseigentümer mit Erfolg nur geltend machen im Wege der Anfechtungsklage nach § 46 WEG, die innerhalb eines Monates ab der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung bei Gericht erhoben sein muss. Wenn eine derartige Anfechtungsklage gegen den Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung nicht erhoben wird, hat das zur Folge, dass der Beschluss der Genehmigung der Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist, so das auch das Gericht an diese Beschlüsse gebunden ist.

Das bedeutet, dass gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG der Beschluss im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und auch im Verhältnis zu dem Gericht wirksam ist und Fehler dieser Beschlüsse einschließlich der genehmigten Abrechnung nicht mehr geltend gemacht werden können.

Es ist unerheblich, wenn sie als Wohnungseigentümer die Abrechnung als unrichtig gegenüber der WEG Verwaltung kritisieren. Einwände gegen die Jahresabrechnung können Sie als Wohnungseigentümer wirksam nur im Wege der Anfechtungsklage nach § 46 WEG unter Einhaltung der Anfechtungsfrist von einem Monat geltend machen.

Sollten Sie Einwände gegen die beschlossene Jahresabrechnung haben so wenden Sie sich daher bitte kurzfristig nach der Wohnungseigentümerversammlung an Herrn Rechtsanwalt Michael Janßen warten Sie nicht erst die Zusendung des Protokolls zur Wohnungseigentümerversammlung ab. Oftmals erhalten sie das Protokoll erst nach Ablauf eines Monats nach der Wohnungseigentümerversammlung. Dann ist es jedoch bereits zu spät eine Anfechtungsklage noch wirksam erheben zu können.

Geltendmachung einer Hausgeldforderung gegen einen säumigen Wohnungseigentümer

Für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) machen wir regelmäßig außergerichtlich und gerichtlich Wohngeldforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer geltend. Maßgebliche Anspruchsgrundlage für das Hausgeld ist der beschlossene Wirtschaftsplan und nicht die Jahresabrechnung. Die Jahresabrechnung ist nur Anspruchsgrundlage für Hausgeld- und Instandsetzungsbeträge die über die Soll-Zahlungen nach dem Wirtschaftsplan hinausgehen. Nicht gezahlte Hausgeldbeträge können daher sofort durch uns geltend gemacht werden. Es bedarf weder eines vorherigen Mahnschreibens durch den Verwalter noch muss der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung abgewartet werden.

Um die Liquidität der WEG nicht zu gefährden empfehlen wir Ihnen, nicht erst mehrere Monate abzuwarten und Zahlungsrückstände auflaufen zu lassen. Gerne machen wir auch für Ihre WEG Forderungen gegen säumige Wohnungseigentümer unkompliziert und zügig geltend. Die hierbei entstehenden Rechtsanwaltsgebühren muss der säumige Wohnungseigentümer unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens zahlen.

WEG Verwaltungen schätzen unsere Dienstleistung und beauftragen uns regelmäßig mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Wohngeldforderungen.

Weitere Aufgaben unserer Tätigkeit im Wohnungseigentumsrecht:

  • Gründung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG)
  • Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum und Miteigentum
  • Allgemeine Grundsätze der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
  • Gestaltung von Verwalterverträgen
  • Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern
  • Umfang der Verwaltertätigkeit
  • Haftung des Verwalters
  • Einberufung und Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung
  • Vertretung und Teilnahme an einer Wohnungseigentümerversammlung
  • Veränderung am Gemeinschaftseigentum
  • Modernisierung, Instandhaltung und Reparaturmaßnahmen
  • Erhebung einer Sonderumlage
  • Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung
  • Gerichtliche Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung
  • Bestellung, Entlastung und Abberufung eines Wohnungseigentumsverwalter
  • Korrekte Aufstellung eines Wirtschaftsplan, der Hausgeldabrechnung und Rechnungslegung
  • Inkasso von Hausgeldern
  • Bestellung und Aufgaben des Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Verkauf und Kauf einer Eigentumswohnung
  • Übertragung von Wohnungseigentum
  • Verwalterzustimmung beim Eigentumswechsel
  • Maklerrecht
  • Wohnungserbbaurecht
  • Untreue eines Wohnungseigentumsverwalters bezüglich der Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft
  • Durchführung des Entziehungsverfahren des Wohnungseigentums
  • Zwangsversteigerungsverfahren über Wohnungseigentum
  • Nachbarschaftsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht regelt zu einzelnen Punkten kurze Fristen. So besteht zur Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung grundsätzlich eine Frist von nur einem Monat. Wir empfehlen daher die rechtzeitige Kontaktaufnahme mit Herrn Rechtsanwalt Janßen.

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter +49 241 44 67 00 oder per Mail an kontakt@steinmetz-rechtsanwaelte.de.

Kontakt aufnehmen

Sidebar Menu

Ihr Browser ist veraltet!

Bitte aktualisieren Sie Ihren Browser, um diese Website korrekt darzustellen. Den Browser jetzt aktualisieren

×