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Fahren unter Cannabis-Einfluss – wann ist der Führerschein weg?

Die Eignung zum Führen eines Fahrzeugs nachdem Cannabis konsumiert worden ist, bestimmt sich nach verschiedenen Richtwerten. Diese können allerdings nicht allgemein auf jeden Fall angewendet werden.

Üblicherweise werden bei einer Probe zwei Werte festgestellt. Während der aktive Wert THC im Blut bereits nach wenigen Stunden nicht mehr nachweisbar ist, wird auch das inaktive Stoffwechselprodukt THC-COOH (Carbonsäure) gemessen. Bei gelegentlichem und regelmäßigem Konsum steigt dieser Wert, sodass er als Indikator für die Häufigkeit des Konsums herangezogen werden kann.

In der Daldrup-Tabelle finden sich allgemeine Richtwerte. Nach dieser muss zB zwischen einer spontanen Blutprobeentnahme und einer angeordneten Blutprobeentnahme unterschieden werden. Während bei einer angeordneten Blutprobeentnahme der Betroffene Zeit hat, gänzlich auf den Konsum von Cannabis zu verzichten, wird bei einem Carbonsäure-Wert von 75 ng/ml davon ausgegangen, dass ein regelmäßiger Konsum besteht. Wird eine Blutprobe spontan entnommen, liegt der Wert deutlich höher bei 150 ng/ml. Alternativ kann aber auch bei einem nahezu täglichen Konsum auf einen regelmäßigen Konsum geschlossen werden. Kann sicher von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden, ist die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen.

Anders gelagert ist der Fall bei gelegentlichem Konsum. Können im Blut bei einer angeordneten Entnahme 5 ng/ml und zusätzlich THC nachgewiesen werden, kann man sicher auf einen gelegentlichen Konsum schließen. Bei einer spontanen Blutentnahme kann bei einem Wert zwischen 100 ng/ml und 150 ng/ml auf einen gelegentlichen Konsum geschlossen werden. Quantitativ wird ein mindestens zweimaliger Konsum der Droge verlangt. Damit die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, muss aber eine zusätzliche Voraussetzung vorliegen. Wird nicht zwischen Fahren und Konsum getrennt, werden zusätzliche Mittel wie Alkohol oder psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert oder liegt eine Persönlichkeitsstörung oder Kontrollverlust vor, darf auch hier die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Der THC-Wert ist bei der Beurteilung der Fahreignung allerdings auch nicht außer Acht zu lassen. Denn eine so genannte Rauschfahrt liegt schon vor, wenn der Wert des aktiven Stoffes THC über 1,0 ng/ml im Blut beträgt.

Kann kein gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum nachgewiesen werden, der Stoff THC ist aber nachweisbar, so ist zunächst nur von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen. Aber Vorsicht: die Fahrerlaubnisbehörde ist in solchen Umständen dazu berechtigt, weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen, um festzustellen, ob eine Fahreignung noch vorliegt.

Soll nun die Fahrerlaubnis wiedererlangt werden, so muss der Betroffene nachweisen können, dass er den Konsum eingestellt hat und auch festen Willens ist, den Konsum in Zukunft zu unterlassen, wenn er fährt. Hier sollte der Betroffene sich auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) einstellen. Bei einer solchen Untersuchung soll festgestellt werden, ob der Konsum tatsächlich eingestellt worden ist und eine feste Willensbildung erfolgt ist. Bei regelmäßigem Konsum oder Abhängigkeit wird zusätzlich eine einjährige Abstinenz gefordert. Eine kürzere Dauer der Abstinenz ist nur dann ausreichend, wenn der Betroffene seine Entwöhnung nachweisen kann und die Atypik seines Falles darlegen kann. Jedoch ist die Behörde nicht verpflichtet, vor Ablauf der Frist eine MPU anzuordnen, weswegen eine kürzere Dauer der Abstinenz im Einzelfall schwierig nachzuweisen ist.

Von erheblicher Bedeutung sind auch ihre Äußerungen gegenüber der Polizei und der Fahrerlaubnisbehörde. Um diesen gegenüber keine unüberlegten Äußerungen zu ihrem Konsumverhalten oder Fahrverhalten zu geben empfehlen wir Ihnen ohne vorherige anwaltliche Beratung zunächst keine Angaben zu machen.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen Angelegenheiten zu ihrem Führerschein.

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