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Feststellung der Gleichwertigkeit – Erteilung der zahnärztlichen Approbation

Das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Urteil vom 4.12.2017 zum Aktenzeichen 5 K 272/14 das beklagte Land, handelnd durch die Bezirksregierung, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides verpflichtet dem Kläger die Approbation als Zahnarzt zu erteilen.

Es hat herausgestellt, dass eine Legalisation der ausländischen Urkunden durch die jeweilige Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht zwingend erforderlich ist und nicht als Automatismus von der Bezirksregierung verlangt werden kann.   

Immer wieder verlangen die Bezirksregierungen im Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nur die Originalurkunden nebst beglaubigter Übersetzung, sondern überdies ohne weitere Begründung auch eine Legalisation durch die deutsche Botschaft vor Ort.

Ein solches unbegründetes Verlangen nach einer Legalisation ist rechtswidrig.
 
Das Verwaltungsgericht Aachen hat hierzu konkret ausgeführt:

"Die Beweislast für das Vorliegen der abgeschlossenen Ausbildung für den ärztlichen Beruf trägt gemäß § 2 ZHG derjenige, der die zahnärztliche Approbation beantragt. Gemäß § 2 VI Nr. 2 ZHG ist in formeller Hinsicht eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises,
der zur Aufnahme des entsprechenden berufsberechtigt, vorzulegen. Eine Legalisation wird vom Gesetz nicht gefordert."
 

Nur für den Fall dass Indizien gegen die formelle Echtheit der vorgelegten Urkunden sprechen kann die Behörde eine Legalisation verlangen.

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