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Räumung der Wohnung trotz Heilung der fristlosen Kündigung

Das Amtsgericht Aachen hat schon vor der klarstellenden Entscheidungen des BGH (BGH, Beschluss v. 20.07.2016 – VIII ZR 238/15 und BGH, Urteil v. 19.09.2018 – VIII ZR 261/17) mit Urteil vom 19.05.2016 zum Az. 112 C 286/15 entschieden, dass zwar eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges durch nachträgliche Zahlung des gesamten Zahlungsrückstandes innerhalb der zweimonatigen Schonfrist nach 3 569 III Nr. 2 BGB geheilt werden kann, grundsätzlich aber nicht die ordentliche Kündigung, die gemeinsam mit der fristlosen Kündigung aufgrund desselben Zahlungsrückstandes ausgesprochen werden kann. So hat eine Räumungsklage trotz nachträglicher Zahlung des Zahlungsrückstandes aufgrund der wirksamen Beendigung des Mietvertrages durch die ordentliche Kündigung Erfolg und der Mieter muss die Wohnung räumen.
 
Zur weiteren Begründung führt das Amtsgericht Aachen aus, dass die Möglichkeit der Schonfristzahlung nach § 569 III Nr. 2 BGB der im allgemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosigkeit liegt. Die Gefahr der Obdachlosigkeit besteht aber bei einer ordentlichen Kündigung in Anbetracht der gesetzlichen Kündigungsfristen in geringerem Maße, so dass der Mieter einen wesentlich längeren Zeitraum zur Verfügung hat, um sich angemessenen Ersatzwohnraum zu beschaffen.

Zum anderen ist gemäß § 573 I und II Nr. 1 BGB eine fristgemäße Kündigung wegen schuldhaft begründeter Zahlungsrückstände zulässig, weil der Mieter damit in nicht unerheblicher Weise vertragliche Pflichten, nämlich seine Hauptleistungspflicht nach § 535 II BGB, verletzt hat. Diese einmal erfolgte Pflichtverletzung kann nicht durch die bloße nachträgliche Zahlung wieder geheilt werden. Schließlich setzt die fristgerechte Kündigung gemäß § 573 I Nr. 1 BGB im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ein Verschulden des Mieters voraus und eröffnet ihm im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges die Möglichkeit, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Im Rahmen des Verschuldens kann zudem eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil v. 16.2.2005 – VIII ZR 6/04).

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