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Verlängerung der zahnärztlichen Berufserlaubnis bei laufendem Approbationsverfahren vor Gericht

Das Verwaltungsgericht Aachen hat in einer Kostenentscheidung dem Sinn nach ausgeführt, dass eine Erlaubnis nach § 13 Absatz 3 ZHG zu erteilen ist, wenn der Antragsteller ein verwaltungsgerichtliches Verfahren auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation gegen das beklagte Land führen muss und dies - insbesondere die Dauer des Verfahrens – nicht mutwillig erfolgt.

Konkret hat das Verwaltungsgericht Aachen in seinem Beschluss vom 18.7.2016 zum Aktenzeichen 5K 2057/15 ausgeführt:

Anspruchsgrundlage für die Erteilung der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Erteilung einer zahnärztlichen Berufserlaubnis ist Paragraf 13 Abs. 1 ZHG. Danach kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde auf Antrag Personen erteilt werden, die, wie die Klägerin, eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung in einem Drittstaat nachweisen. Gemäß Paragraf 13 Abs. 2 ZHG darf die Erlaubnis nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der zahnärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren erteilt oder verlängert werden. So weit, wie im Falle der Klägerin, dieser Zeitraum bereits ausgeschöpft ist, darf eine Erlaubnis nach Paragraf 13 Abs. 3 ZHG ausnahmsweise über den in Abs. 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der zahnärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Gleichwertigkeit der Grundausbildung nicht erteilt werden kann. Das Gericht kann im Rahmen der Kostenentscheidung nach Paragraf 161 Abs. 2 VwGO offen lassen, ob der Beklagte zu Recht einen besonderen Einzelfall verneint hat und wie die – trotz Verneinung dieses Tatbestandsmerkmals – getroffene Ermessensentscheidung zu bewerten ist. Dem Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Berufserlaubnis ging die mündliche Verhandlung vom…2015 vor der erkennenden Kammer in den Verfahren gleichen Rubrum … … voraus. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer erhebliche Bedenken gegen das von der Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten der Frage der Gleichwertigkeit der Qualifikation der Klägerin erhoben; die Kammer hat darauf hingewiesen, dass die vorliegenden qualifizierten Arbeitszeugnisse nicht ausreichend berücksichtigt wurden und nach Auffassung der Kammer auch die von der RWTH Aachen bescheinigten, im Rahmen von Vorlesungen erworbenen Kenntnisse der Klägerin zu bewerten sein dürften; schließlich ist auch auf die prekäre aufenthaltsrechtliche Situation der Klägerin hingewiesen worden. Die Beklagte war trotz dieser Hinweise nicht bereit, die Klägerin im Approbationsverfahren klaglos zu stellen, so das ein gerichtliches Gutachten eingeholt wurde; sie hat aber eine wohlwollende Prüfung eines neuen Antrags der Klägerin auf Verlängerung der Berufserlaubnis zugesagt. Dies durfte die Klägerin – ebenso wie die Kammer – dahingehend verstehen, dass nur noch neue, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekannte Gesichtspunkte, wie etwa eine Erkrankung der Klägerin, zu einer Versagung der Verlängerung führen würden, die Beklagte aber grundsätzlich bereit ist, zur Überbrückung der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens die Berufserlaubnis noch für einige Monate zu verlängern. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung aber maßgeblich darauf gestützt, dass die Klägerin die Dauer des Approbationsverfahrens durch ihre Klageerhebung selbst verschuldet habe. Auch an dieser Auffassung hat die Kammer bereits in der mündlichen Verhandlung Zweifel geäußert. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz dürfte die Einlegung eines nicht mutwilligen Rechtsbehelfs wohl kaum als schuldhaftes Verhalten gewertet werden können. Zumindest hätte die Beklagte dann bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich machen müssen, dass sie an dieser Auffassung festhält und dass sie den Verlängerungsantrag ohnehin abschlägig bescheiden wird. Die Klägerin hätte dann überdenken können, ob sie sich auf ein neues Verfahren verbunden mit einem weiteren Kostenrisiko einlässt.

Das Verwaltungsgericht hat folgerichtig dem Beklagten Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Sollte das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Köln ihren Antrag auf Erteilung einer vorübergehenden zahnärztlichen Berufserlaubnis und/oder ihren Antrag auf Erteilung der zahnärztlichen Approbation ablehnend entscheiden und/oder entscheiden, dass sie eine Kenntnisprüfung ab zu legen haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Michel Janßen gerne rechtsberatend mit Erfahrung zur Seite. Bitte beachten Sie, dass binnen einen Monats nach Zugang des Bescheids der Behörde Rechtsmittel einzulegen ist.

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